Drittaufwand und abgekürzter Vertragsweg
Dezember 10, 2014 | 30,00 EUR | beantwortet von Anton Pernitschka
Vater und Sohn kaufen zusammen ein Einfamilienhaus und werden beide je zur Hälfte Eigentümer. Der Sohn zieht in das Haus ein und mietet die Hälfte des Hauses die ihm nicht gehört von seinem Vater (\" verbilligte Vermietung unter Angehörigen\"). Vor dem Einzug beauftragt der Sohn Handwerker mit der Renovierung des Hauses und bezahlt diese auch. D.h. auf der Handwerkerrechnung steht nur der Name des Sohnes.
Kann der Vater trotzdem für die Hälfte der Rechnung (da er ja auch zur Hälfte Eigentümer ist) als Werbungskosten bei seiner Steuererklärung angeben? Handelt es sich in dieser Konstellation um sog. \"Drittaufwand mit abgekürztem Vertragsweg\" ?
Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte ich Ihre Frage beantworten.
Der Bundesfinanzhof bestätigt in seinem Urteil vom 15.01.2008, BStBl II 2008, 572 seine Rechtsprechung, nach der Erhaltungsaufwendungen auch dann Werbungskosten des Steuerpflichtigen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind, wenn sie auf einem von einem Dritten im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossenen Werkvertrag beruhen und der Dritte die geschuldete Zahlung auch selbst leistet.
Nach diesen Kriterien kann im vorliegenden Fall der Vater die Hälfte der Rechnungen als Werbungskosten bei seiner Steuererklärung angeben.
Die Beantwortung erfolgte gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Mit freundlichen Grüßen
Anton Pernitschka
Steuerberater
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