Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Berufstätig in 2 EU-Ländern

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Lebensgefährtin ist hauptberuflich an einer spanischen Universität angestellt (Festanstellung). Aus diesem Einkommen fällige Einkommensteuern zahlt sie in Spanien. Alles soweit ganz normal.

Seit einiger Zeit hat sie aber auch an einer deutschen Hochschule einen Lehrauftrag (keine Anstellung, sie arbeitet selbständig) mit einem Einkommen von ca. EUR 7.000 pro Jahr. Da sie in unserer gemeinsamen Wohnung in Deutschland gemeldet ist, an dem sich unser gemeinsamer Lebensmittelpunkt befinden, gehen wir davon aus, dass sie ihr deutsches Einkommen in Deutschland versteuert, das spanische Einkommen in Spanien. Auch in Spanien hat meine Lebensgefährtin einen Wohnsitz.

Ist meine o.g. Annahme richtig? Würden Sie uns empfehlen einen Steuerberater hinzu zu ziehen?

Besten Dank

Michael Herrmann

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Da Ihre Frau in Deutschland einen Wohnsitz hat, ist Sie hier unbeschränkt steuerpflichtig. Das spanische Einkommen wird nach den dortigen nationalen Vorschriften versteuert. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung ist im entsprechenden Abkommen zwischen Deutschland und Spanien geregelt, dass das spanische Arbeitseinkommen in Spanien versteuert wird und in Deutschland steuerfrei gestellt wird.

In der deutschen Steuererklärung ist es dennoch anzugeben. Anlage N-AUS.
Dabei wird das in Deutschland steuerfreie spanische Einkommen zur Ermittlung des Steuersatzes für das übrige steuerpflichtige Einkommen hinzugerechnet (Progressionsvorbehalt). Die Angaben müssen nicht identisch zu den spanischen Angaben sein, da bei der Hinzurechnung das nach deutschen Vorschriften ermittelte Einkommen maßgeblich ist.

Als Steuerberater kann ich natürlich nur empfehlen, sich steuerlich beraten zu lassen. Ob dies einen Mehrwert bringt, müssen Sie entscheiden. Die grundsätzlich Systematik ist nun jedenfalls geklärt.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Einkommensteuererklärung

Michael Herrmann

Michael Herrmann

Köln

Anbieterkennzeichnung gem. § 6 TDG



Diplom-Finanzwirt

MICHAEL HERRMANN

Steuerberater



Anschrift:

Severinstrasse 175-177

50678 Köln



Postfach 25 03 06

50519 Köln



Bürozeiten:

Mo-Fr: 09.00-17:30 Uhr





Kommunikation:

Telefon: 0221 / 3 48 91 09

Fax: 01805 / 039 000 87 62 (0,12 ? pro Minute)

Mobil: 0177 / 455 00 54

eMail: beratung@steuer-mobil.de

Internet: www.steuer-mobil.de



Kammerzugehörigkeit:

Steuerberaterkammer Köln

Mitglieds-Nr. 122 809





Aufsichtsbehörde:

Steuerberaterkammer Köln

Volksgartenstraße 48, 50677 Köln

www.stbk-koeln.de





Berufzugehörigkeit:

Die gesetzliche Berufsbezeichung

"Steuerberater" wurde in der

Bundesrepublik Deutschland verliehen.





Berufsrechtliche Regelungen:

Steuerberatungsgesetz (StGerG)

Durchführungsverordnung zum

Steuerberatungsgesetz (DVStB)

Berufsordnung (BOStB)

Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV)

vollständiges Profil