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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Eigene Gewinnermittlung fehlerhaft

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe ein Kleinunternehmen, als Diskjockey.
Meine jährliche Einkommenssteuererklärung erstelle ich selbst, mit Hilfe von \\\"Elster\\\" und \\\"Microsoft Excel\\\".

Nach eigener Prüfung der Gewinn Ermittlungen, der letzten 6 Jahre habe ich festgestellt, dass einige Berechnungen fehlerhaft sind.
Durch einen Anwendungsfehler von Excel wurden Gewinne falsch berechnet. Die Gewinne der Jahre 2008, 2009, 2012 u. 2013 wurden den Finanzamt falsch übermittelt. Die einzelnen Zahlungsbelege und Beträge wurden zwar korrekt angegeben, die Berechnung ist jedoch fehlerhaft. D.h. in den genannten Jahren, wurde dem Finanzamt, ein zu niedriger Gewinn mitgeteilt.

Meine Fragen:

Wie sollte ich jetzt vorgehen? Sollte ich dem Finanzamt davon berichten? Wenn ja, wie sollte dieser Bericht aussehen?

Welche Folgen entstehen mir durch diesen unabsichtlichen Fehler?

Wie verhält es sich mit der Verjährung? Sind die Jahre 2008 und 2009 bereits verjährt?

Könnte dies evtl. eine Außenprüfung, seitens des Finanzamt, nach sich ziehen?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!










Anton Pernitschka

05.09.14 Gewinnermittlung fehlerhaft

Sehr geehrter Fragesteller,

im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen diese Forums, möchte ich Ihre Frage beantworten.

Sie sollten zunächst formlos und schriftlich dem Finanzamt die berichtigten bzw. richtigen Gewinne als “Selbstanzeige” mitteilen. Die aufgrund dieser Berichtigungen anfallenden Steuern sollten Sie selbst errechnen und sofort an das Finanzamt überweisen. Erst wenn diese Beträge bei der Finanzkasse angekommen sind, entfällt eine evtl. Strafe.

Wenn Sie die genaue Nachzahlung nur ungefähr angeben können, sollte der hinterzogene Betrag großzügig geschätzt werden. Sobald die genauen Summen bekannt sind, kann man die Schätzwerte nach unten korrigieren. Wer hingegen zu wenig angibt, läuft Gefahr, dass das Finanzamt bei eigenen Ermittlungen (z.B. aufgrund einer Außenprüfung) auf höhere Beträge stößt, wodurch die Selbstanzeige nichtig sein kann.

Normalerweise können Steuerbescheide nicht mehr geändert werden, wenn seit Ende des Jahres, in dem die Steuererklärung abgegeben wurde, vier Jahre vergangen sind. Diese Festsetzungsfrist verlängert sich bei Steuerhinterziehung auf zehn Jahre.

Beispiel: Haben Sie Ihre Steuererklärung 2008 in 2009 abgegeben, verjähren Ansprüche erst am 31.12. 2019. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung beträgt die Festsetzungsfrist fünf Jahre.
Davon abzugrenzen ist die Strafverjährung, die schon nach fünf Jahren einsetzt. Im Beispielsfall also 2014. Steuern müssen dennoch (ggf. für zehn Jahre) nachgezahlt werden. Die Nachzahlungsbeträge werden auch verzinst.

In Ihrem Fall könnte wohl “leichtfertige Steuerverkürzung” angenommen werden,. Eine Ordnungswidrigkeit liegt vor, wenn sie aus Unkenntnis oder Fahrlässigkeit passiert und nicht aus Vorsatz. Diese Qualifizierung erfolgt zuständigkeitshalber jedoch durch die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts.

Nach dem Sachverhalt sind die Jahre 2008 und 2009 wohl noch nicht verjährt.

Die Beantwortung erfolgte gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Mit freundlichen Grüßen

Anton Pernitschka
Steuerberater

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