Ungenutztes Recht fkitv veranschlagt
Februar 11, 2014 | 25,00 EUR | beantwortet von Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges
Guten Tag,
habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt:
Nach einer Hausschenkung, bei der der Veräußerer ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht besitzt, ist im Notarvertrag vermerkt, dass falls der Veräußerer das Wohnrecht nicht nutzt, also aus dem Haus auszieht, er ein Anrecht gegenüber dem Erwerber auf die Zahlung seiner Kaltmiete hat.
Verzichtet der Veräußerer auf sein Recht auf die Kaltmiete und ist dies auch nachweisbar (keine Geldeingänge auf Kontoauszügen, etc.) wie verhält es sich dann mit dem Finanzamt? Besteht die Gefahr, dass das Finanzamt allein wegen des eingetragenen Rechts, eine fiktive Miete festsetzt und diese dem Veräußerer als Einkommen anrechtet, so dass dieses bei bei der Einkommensteuererklärung zu versteuern ist?
VG
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können. Bitte beachten Sie, dass dies eine individuelle vollumfängliche Beratung jedoch nicht ersetzen kann.
Wie ich dem Sachveralt entnehmen kann, hat sich der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung ein Wohnrecht in dem verschenkenten Haus einräumen lassen. Falls der Schenker das Wohnrecht nicht ausübt, sollten Sie ihm
(befristet oder lebenslänglich?) eine Miete zahlen.
Auf die Einkommensteuer hat der Verzicht auf das Wohnrecht bzw. auf die Zahlung einer Miete keinen Einfluss. Einkommensteuerrechtlich wird somit keine fiktive Miete Ihrem Einkommen hinzugerechnet.
Allerding unterleigt der Sachverhalt grundsätzlich der Schenkungssteuer, so dass unter Umständen Schenkungssteuer anfallen kann. Zunächst unterlag die Schenkung des mit dem Wohnrecht belasteten Haus der Schenkungssteuer. Ebenso stellt der spätere Verzicht auf die Mietzahlung eine Schenkung dar. Hier unterliegt der sog. Kapitalwert der zukünftigen Mietzahlungen der Schenkungsteuer. Sollte die Schenkung des Hauses und der Verzicht auf die Mietzahlung innerhalb von 10 Jahren erfogt sein, werden beide Schenkungen hinsichtlich der Schenkungssteuer zusammengerechnet (§ 14 Erbschaftsteuergesetz (ErbstG).
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges
Steuerberater
Am Wieksbach 55
33378 Rheda-Wiedenbrück
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