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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Teileinkünfteverfahren oder vorweggenommene Werbungskosten bei Aufwendungen aus GmbH-Beteiligung

Mitte 2013 wurde eine GmbH gegründet, an der der Steuerpflichtige zu 20% beteiligt ist (Privatvermögen). Gleichzeitig wurde er als ehrenamtlicher GF eingesetzt, da erst seit 2014 Umsätze erzielt werden. Seit 2014 ist er angestellter GF-Gesellschafter mit Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit.

In 2013 gibt es Aufwendungen im Zusammenhang mit der Gründung, Verwaltung etc der GmbH (z.B. Handykosten, Reisetätigkeiten,etc), die nicht die GmbH selbst trägt sondern der Gesellschafter.

Wie können diese Aufwendungen in der privaten Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden?

Steuerberater Peter Jansen

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre gestellte Frage wie folgt.

Aufwendungen die dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Gründung selbst sind den Anschaffungskosten seiner GmbH-Beteiligung zuzurechnen und wirken sich daher z.B. erst bei der Veräußerung der Beteiligung aus.

Als angestellter Geschäftsführer erzielt der Steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit. Im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit können Aufwendungen die im Zusammenhang mit der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung dieser Einnahmen als Werbungskosten abgezogen werden.

Nach der Rechtsprechung des BFH können Werbungskosten auch im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis entstehen, sogenannte vorweggenommene Werbungskosten. Entscheidend ist dabei, dass die Werbungskosten durch den Beruf veranlasst sind. Unter dieser Voraussetzung wären die Werbungskosten in diesem Falle auch bereits im Veranlagungszeitraum 2013 abzugsfähig.

So können die Aufwendungen für Telekommunikation (z.b. das Handy) und durchgeführte Reisekosten soweit sie beruflich veranlasst sind als Werbungskosten abgezogen werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Angaben weiterhelfen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Peter Jansen
Steuerberater

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