wonach bemisst sich die freiwillige Vorauszahlung von KK-Beiträgen?
Dezember 7, 2014 | 30,00 EUR | beantwortet von Anton Pernitschka
Ich war wegen einer Fortbildung von Jan bis Nov 2014 sozialversicherungspflichtig angestellt, Krankenkassenbeitrag ANA 63,63 AGA 58,40, Insgesamt somit 122,03 pro Monat. Ab 12/2014 oberhalb der BBG freiwillig versichert, somit ca. 680 Euro/Monat KV. Ich möchte nun den 2,5-fachen Jahresbeitrag für die KK vorauszahlen. In den Vorschriften steht aber: \" Die Vorauszahlungssumme darf aber nicht mehr als das Zweieinhalbfache der vertraglich geschuldeten Jahresbeiträge für die KV-/PV-Basisversicherung des laufenden Jahres ausmachen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG). Ist damit der für das Jahr 2014 geschuldete Beitrag gemeint, also das 2,5-fache von 1.979 Euro, oder das 2,5-fach von 7.644 Euro, also der Betrag für 2015? Oder gilt nur der im Rahmen der freiwilligen Versicherung entrichtete Anteil, also die Dezember-Zahlung in Höhe von 680 Euro?
Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte ich Ihre Frage beantworten.
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG begrenzt die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung, die als Sonderausgaben in einem Veranlagungszeitraum abziehbar sind.
Beitragsvorauszahlungen dürfen im Jahr der Zahlung abgezogen werden, soweit sie eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Dieses Vorauszahlungsvolumen beträgt das 2,5- fache der vertraglich geschuldeten Beiträge des Veranlagungszeitraums, in dem die Vorauszahlungen geleistet werden.
Die Ermittlung des zulässigen Vorauszahlungsvolumens ergibt sich aus BMF vom 19.08.2013, BStBl I 2013, 1087, nach Tz 129.
Hiernach sind zunächst die für den VZ vertraglich geschuldeten Beiträge (es kommt nicht auf die tatsächlich gezahlten Beiträge an) zur Basiskrankenversicherung bzw. zur gesetzlichen Pflegeversicherung - jeweils gesondert - festzuhalten. Das Ergebnis ist jeweils mit 2,5 zu multiplizieren. Wird das Versicherungsunternehmen im Laufe des Jahres gewechselt, sind die für den VZ vertraglich geschuldeten Versicherungsbeiträge sämtlicher betroffener Versicherungsunternehmen einzubeziehen.
Die Rechtsfolgen werden in Tz 133 o.a. BMF- Erlasses mit zahlreichen Beispielen erläutert.
Wenn in Ihrem Fall der vertraglich geschuldete Beitrag für 2014 1.979 € beträgt, ist nach o.a. Kriterien von dieser Bemessungsgrundlage auszugehen.
Die Beantwortung erfolgte gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhaft Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Mit freundlichen Grüßen
Anton Pernitschka
Steuerberater
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