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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Werbungskosten bei doppelter Haushaltsführung

Guten Tag,

folgende Fragestellung zu anzusetzenden Werbungskosten bei einer doppelten Haushaltsführung:

1. Arbeitnehmer wohnt in Ort A und geht einer nichtselbständigen Tätigkeit in Ort B nach. Die Entfernung zwischen A und B beträgt 400 Kilometer.

2. Der Arbeitnehmer unterhält in B einen Zweitwohnsitz. Dir Aufwendungen dafür werden von ihm getragen. Dafür erhält er keine Erstattung jeglicher Art seines Arbeitgebers. Im Jahr 2014 sind an Miete für den Zweitwohnsitz EUR 5.000 entstanden, weitere Kosten für die doppelte Haushaltsführung sind nicht angegeben.

3. Der Arbeitnehmer hat von seinem Arbeitgeber einer Firmenwagen zur Privatnutzung überlassen bekommen. Die Versteuerung erfolgt nach der 1%-Regel. In Zeile 21 der Lohnsteuerbescheinigung werden als \\\"Steuerfreie Arbeitgeberleistungen bei doppelter Haushaltsführung EUR 11.520 angegeben. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

0,002% x EUR 30.000 (Bruttolistenpreis Firmenwagen) x 400 (km Distanz zwischen A und B) x 48 (angenommene Familienheimfahrten für das Jahr)


Die Frage ist nun, welche Werbungskosten der Arbeitnehmer für die doppelte Haushaltsführung ansetzen kann. Mir fallen dazu die folgenden Möglichkeiten ein, ich weiß aber nicht, welche davon die richtige ist:

A) Werbungskosten i.H.v. EUR 5.000 (Miete); kein Ansatz vom Werbungskosten für Familienheimfahrten, da vom Arbeitgeber über den privat genutzten Firmenwagen erstattet.

B) Werbungskosten i.H.v. EUR 0, da Familienheimfahrten mit EUR 0,30 pro Entfernungskilometer anzusetzen sind, demnach sich EUR 5.760 errechnen (0,30 x 400 x 48), und dies in Summe mit den EUR 5.000 Mietkosten mit EUR 10.760 unter den in Zeile 21 der Lohnsteuerbescheinigung angegebenen steuerfreien Arbeitgeberleistungen liegt.

Ist eine der beiden Varianten korrekt und wenn ja, welche Variante und auf Basis welcher Bestimmungen, bzw. ist eine dritte, hier nicht aufgeführte Variante anzusetzen.

Vielen Dank für eine Antwort

Anton Pernitschka

Sehr geehrter Fragesteller,

im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte ich Ihre Frage beantworten.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können die tatsächlichen Kosten, höchstens 1.000 € im Monat angesetzt werden.

Hat der Arbeitnehmer einen Dienstwagen, den er auch privat nutzen darf, gilt für die Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung folgender Grundsatz:
Kann der Arbeitnehmer für die Heimfahrt einen Werbungskostenabzug geltend machen, wenn er mit dem eigenen PKW gefahren wäre, muss er keinen zusätzlichen geldwerten Vorteil versteuern. Nutzt der Arbeitnehmer hiernach den Dienstwagen für maximal eine Familienheimfahrt pro Woche, muss er für diese Privatnutzung keinen geldwerten Vorteil versteuern (§ 8 Abs. 2 Satz 5 EStG). (Nur) jede zusätzliche Heimfahrt muss er mit 0,002 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer versteuern.

Für eine Familienheimfahrt wäre eine Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer anzusetzen. Nicht berücksichtigt werden nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 8 EStG dagegen Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug.

Um zu verhindern, dass der Arbeitnehmer Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten zusätzlich zur Arbeitgebererstattung geltend macht, ist der Arbeitgeber nach § 41 b Abs. 1 Nr. 10 EStG verpflichtet, sämtliche steuerfreie Leistungen in Zeile 21 der Lohnsteuerbescheinigung gesondert einzutragen.

Da in Ihrem Fall die steuerfreien Arbeitgeberleistungen über den tatsächlichen Werbungskosten liegen, können keine zusätzlichen Werbungskosten angesetzt werden.

Die Beantwortung erfolgte gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Mit freundlichen Grüßen

Anton Pernitschka
Steuerberater

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