Bescheid 2021 vom 29082023 aufgrund Schaetzung
September 8, 2023 | 35,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Bernd Thomas
Meine Eltern haben am 01.09.2023 einen "Bescheid für 2021 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und über die gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die im Zusammenhang mit de Einkommensteuerfestsetzunug durchzuführen ist", welcher am 29.08.2023 erstellt wurde, zugestellt bekommen. Dieser basiert auf Schätzung.
Mein Vater ist am 25.11.2022 verstorben. Wir hatten bis vor wenigen Wochen keinen Zugang zu seinen Buchungsunterlagen / Kontoauszügen aus 2021-2023, da diese erst durch das vor kurzem endlich ausgestellte internationale Nachlasszeugnis (über 6 Monate Bearbeitungszeit) für uns durch die Banken freigegeben wurden.
Meine Fragen:
(1) Können wir dem Einkommensteuerbescheid 2021 widersprechen und die Steuererklärung für 2021 erstellen und einreichen?
(2) Folgende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gab es gemäß Bescheid Einkommensteuer 2020:
Immobilie 1: -17.714 Euro
Immobilie 2: + 6.049 Euro
Folgende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden im Bescheid 2021 (schätzungsweise) angesetzt:
Immobilie 1: 0 Euro
Immobilie 2: + 7.000 Euro
Im Bescheid 2021 heißt es dann noch "Verbleibender Verlustvortrag zum 31.12.2021: 0
Mir ist nicht klar, was das Finanzamt hier im Klartext gemacht hat. Was haben Sie mit den Einkünften der Immobilie 1 und Immobilie 2 gemacht???
Anbei der Bescheid 2020 und der geschätzte Bescheid 2021.
Danke im voraus.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Anlagen (Bescheide 2020 und 2021) haben nicht vorgelegen.
Zu Frage 1:
Gegen den Bescheid kann Einspruch erhoben werden. Der Einspruch muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheids schriftlich oder über das Elster-Portal in elektronisch authentifizierter Form beim Finanzamt eingehen (Zugang).
Sie können auch zunächst ohne ausführliche Begründung Einspruch einlegen und die Begründung nachreichen, wenn Sie noch etwas Zeit benötigen.
Als Begründung können Sie auf eine zeitnah eingereichte Einkommensteuererklärung verweisen.
Zu Frage 2:
Die Verluste werden zunächst mit anderen Einkünften derselben Einkunftsart verrechnet, danach mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten (z.B. Renten). Nur, wenn danach noch Verluste verbleiben, können diese vortrags- oder rücktragsfähig sein. Zudem gehen Verluste, die dem Erblasser zuzurechnen sind, mit dessen Tod unter. Hier wäre ggf. ein Antrag auf Verlustrücktrag zu stellen.
Dem ausgelobten Honorar entsprechend muss die Detailtiefe begrenzt bleiben, deswegen ist ggf. in den genannten Quellen und Verweisen nachzulesen (deutsche Gesetze sind abrufbar in www.gesetze-im-internet.de).
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
Informationen gemäß DL-InfoV: Steuerberater Dipl.-Kaufmann (FH) Bernd Thomas, Steuerberater, Franklinstraße 15, 30177 Hannover, Mitglied der Steuerberaterkammer Niedersachsen, Mitgliedsnummer 146580, Berufshaftpflichtversicherung bei R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart, Versicherungssumme: 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall; Jahreshöchstleistung: 1.000.000 Euro (für alle Schäden eines Versicherungsjahres); Es gelten die berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere Steuerberatungsgesetz (StBerG), Durchführungsverordnungen zum Steuerberatungsgesetz (DVStB), Berufsordnung (BOStB), Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) (Regelungen einsehbar unter: https://www.berufsrecht-handbuch.de/, http://www.gesetze-im-internet.de/stberg, www.gesetze-im-internet.de/stbvv/), die Berufsbezeichnung Steuerberater wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
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