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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Unterhalt absetzten bei gemeinsamer Veranlagung

Anfang Trennungsjahr FEB 2014.
Kann ich gemeinsame Veranlagung wählen und dann den Unterhalt absetzten?

Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges

Sehr geehrter Fragesteller

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können. Bitte beachten Sie, dass dies eine individuelle vollumfängliche Beratung jedoch nicht ersetzen kann.

Da Sie zumindest im Januar 2014 mit Ihrem Ehepartner zusammen und
damit nicht dauerhaft getrennt gelebt haben, können Sie die gemeinsame Veranlagung auch für das Kalenderjahr 2014 wählen ( § 26 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).

Grundsätzlich zählen die Unterhaltsleistungen zu den Kosten der privaten Lebensführung und sind somit steuerrechtlich nicht abzugsfähig ( § 12 Nr. 1 EStG).

Nur in besonderen Ausnahmefällen erkennt die Finanzverwaltung Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung (§ 33a Abs. 1 EStG) oder als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1a EStG) an.

Unterhaltszahlungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten sind bis zu 13.805 EUR als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn der Zahlungsempfänger im Inland oder EU-Ausland lebt und die Zahlungen nachweislich versteuert.

Ansonsten sind die Unterhaltszahlungen bis zu 8.354 EUR nur dann als außergewöhnliche Belastung bei Ihnen abzugsfähig, wenn Sie dem Zahlungsempfänger gegenüber gesetzlich unterhaltsverpflichtet sind, kein Kindergeldanspruch gegenüber dem Zahlungsempfänger haben und der Zahlungsempfänger bedürftig ist (§ 33 a Abs. 1 EStG).

Bedürftig ist der Zahlungsempfänger dann, wenn seine eigenen Einkünfte 624 EUR pro Jahr nicht übersteigen und er nur über ein geringes Vermögen (max. 15.500 EUR) verfügt.

Für Kinder, für die Sie einen Anspruch auf Kindergeld haben, sind Aufwendungen für den Unterhalt und Berufsausbildung des Kindes mit dem Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag, dem Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf sowie ggf. mit dem Ausbildungsfreibetrag abgegolten.

Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges
Steuerberater
Am Wieksbach 55
33378 Rheda-Wiedenbrück

Telefon: 05242/4055666
Fax: 05242/4055677
e-mail: office@illiges-steuerberatung.de
Internet: www.illiges-steuerberatung.de

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Experte für Einkommensteuererklärung

Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges