Geltendmachung von Unterhaltsleistungen und krankheitsbedingten Ausgaben für Angehörige im Ausland
April 24, 2015 | 50,00 EUR | beantwortet von Anton Pernitschka
Meine Ehefrau uns ich unterstützen seit Jahren Angehörige im Ausland (Philippinen). Hierzu haben wir uns auf den dazu vorgesehenen Vordrucken \\\"Unterhaltserklärung für das Kalenderjahr...\\\" von den dortigen Behörden die Bedürftigkeit bestätigen lassen und den Einzahlungsbelegen (Online-Geldversand via Western Union und Ria) beigefügt.
Bei der Berechnung wurde vom Finanzamt stets der Zeitraum der Unterstützung herangezogen - also die Zeit von der ersten bis zur letzten Zahlung des jeweiligen Kalenderjahres berücksichtigt. Die jährlichen Pro-Kopf-Höchstbeträge für die Philippinen wurden dann auf den Unterstützungszeitraum heruntergerechnet.
Im letzten Jahr kam eine besondere Situation hinzu: wir haben für eine Tante meiner Ehefrau hohe Krankenhauskosten für eine bis dahin nicht offiziell unterstütze Tante übernommen. Diese war nie berufstätig, war unverheiratet und ohne Rentenbezug oder andererweitige Bezüge oder Einnahmen, weshalb sie dort von der Familie mitversorgt worden war.
Die Tante wurde etwa drei Wochen auf der Intensivstation versorgt, wo sie aber verstarb. Nun stehen wir vor der Frage wie nach ihrem Tode die Bedürftigkeit geltend gemacht werden kann. Dient hier auch eine Sterbeurkunde, da die Bedürftigkeitserklärung nicht mehr unterschrieben werden kann?
Und wird hier auch der Pro-Kopf-Höchstbetrag auf den Zeitraum heruntergerechnet? So würden dann nur drei Wochen angerechnet werden und von den mehr als 10.000,00 EUR Krankenhauskosten (detallierte Belege, Diagnosen etc. sind alle vorhanden) würde - wenn überhaupt - nur ein minimaler Betrag anerkannt werden. Gibt es noch andere Möglichkeiten zur Geltendmachung eines solchen Sonderfalls, etwa als außergewöhnliche Belastung?
Vielen Dank im Voraus.
Sehr geehrter Herr Frin,
im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte ich Ihre Frage beantworten.
Unterstützen Sie eine Person ohne gesetzliche Unterhaltsberechtigung in einer besonderen Notlage (wie im geschilderten Sachverhalt), so kann ein Abzug Ihrer Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art nach § 33 EStG in Betracht kommen.
Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art setzen nach EStR R 33.1 eine Belastung des Steuerpflichtigen auf Grund außergewöhnlicher und dem Grunde und der Höhe nach zwangsläufiger Aufwendungen voraus. Zwangsläufigkeit dem Grund nach wird in der Regel auf Aufwendungen des Steuerpflichtigen für sich selbst oder für Angehörige i.S. des § 15 AO beschränkt sein.
Im vorliegenden Fall sollte versucht werden, noch eine Bedürftigkeitserklärung von der Heimatbehörde der Tante zu erhalten, auch ohne Unterschrift der verstorbenen Tante, es sei denn, Ihr Finanzamt ist so kulant, dass es nur anhand Ihrer Angaben und Nachweise Ihre Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung anerkennt. Auch die Vorlage einer Sterbeurkunde kann hilfreich sein.
Erkennt das Finanzamt grundsätzlich Ihre Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung an, werden nur die Aufwendungen steuerlich berücksichtigt, die über der zumutbaren Belastung liegen. Die zumutbare Belastung kann zwischen 4 % bis 7 % Ihres Gesamtbetrags der Einkünfte betragen (je nach Höhe der Einkünfte oder Grund- bzw. Splittingtarif). Sonstige Kürzungen, wie von Ihnen befürchtet, kommen nicht in Betracht.
Die Beantwortung erfolgte gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Mit freundlichen Grüßen
Anton Pernitschka
Steuerberater
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