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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Private Pflegezusatzversicherung

Ich habe eine private Pflegezusatzversicherung. Wie kann ich diese bei der Einkommenssteuererklärung angeben? Stimmt es, dass dies für alle vor 1957 geborenen nicht möglich ist? Ich bin Jahrgang 1955.

StB Steffen Becker

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich beantworte diese im Rahmen einer Erstberatung aufgrund Ihrer gemachten Angaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Bis zum 31.12.2004 galt: Die Beiträge für Pflegezusatzversicherungen sind als Sonderausgaben im Rahmen der Vorsorgehöchstsätze absetzbar; nach dem 31.12.1957 geborene erhalten hierfür einen zusätzlichen Freibetrag in Höhe von EUR 184 p.a.

Seit dem 1.1.2005 (Alterseinkünftegesetz, AltEinKG) gilt: Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung inkl. Pflegezusatzversicherung sind im Rahmen des Sonderausgabenabzuges zu sonstigen Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 EStG abzugsfähig. In die sonstigen Vorsorgeaufwendungen zählen ebenso die Beiträge zur Versicherung gegen Arbeitslosigkeit, zur Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung, Unfall- und Haftpflichtversicherung sowie Risikoversicherungen und vor dem 31.12.2004 abgeschlossene Kapitallebensversicherungen.

Diese Beiträge können je Kalenderjahr bis EUR 2.400 geltend gemacht werden; der Höchstbeitrag ermäßigt sich auf EUR 1.500 für z.B. Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber gemäß § 3 Nr. 62 EStG steuerfreie Zuschüße zur Krankenversicherung leistet. Der bisherige Sonderausgabenabzug i.H.v EUR 184 für die Pflegezusatzversicherung entfällt damit mit Wirkung zum 1.1.2005.

Bis zum Jahr 2019 erfolgt allerdings eine Günstigerprüfung, d.h. die bisherigen Höchstbeiträge können dann angesetzt werden, wenn man durch das neue System schlechter gestellt wird, als durch das alte System.


Tragen Sie daher die Beiträge zur zusätzlichen Pflegeversicherung in Zeile 47 der Anlage Vorsorgeaufwand in Ihrer Einkommensteuererklärung ein. Das Finanzamt führt dann die Günstigerprüfung durch. D.h. sollte der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen noch nicht ausgeschöpft sein (was in der Regel unwahrscheinlich ist, da durch die Sozialversicherungsbeiträge oft das Maximum erreicht ist), kann sich diese private Pflegeversicherung -nach der ab 2005 geltenden Rechtslage- noch auswirken. Sollte nach der Günstigerprüfung die alte bis 2004 geltende Rechtslage günstiger sein, kommt die priv. Pflegeversicherung nicht zum Ansatz, da hier tatsächlich nur priv. Pflegeversicherungen von Steuerpflichtigen, die nach dem 31.12.1957 geboren wurden, zum angesetzt werden können.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichem Gruß
Steffen Becker
Steuerberater

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StB Steffen Becker

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Tel.: 02771/814268,
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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE254007158.

Die gesetzliche Berufsbezeichnung „Steuerberater“ wurde in der Bundesrepublik Deutschland
im Bundesland Hessen verliehen.

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Berufsrechtliche Regelungen für Steuerberater sind:
Steuerberatungsgesetz (StBerG),
Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz (DVStB),
Berufsordnung der Steuerberater (BOStB),
Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV).
Die berufsrechtlichen Regelungen können bei der Steuerberaterkammer Hessen eingesehen werden.

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