Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Vorsteuerberichtigung als Werbungskosten

Guten Tag,

Wir haben in unserem Haus 3 Ferienwohnungen, für die eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung vorgesehen war. Für die Kosten des Innenausbaus haben wir die Vorsteuer geltend gemacht.

Den Innenausbau haben wir selbst vorgenommen und die einzelnen Ferienwohnungen sukzessive fertig gestellt und entsprechend dem Baufortschritt in Verwendung genommen.

2 der Ferienwohnungen wurden nach Fertigstellung eine Zeitlang mit Umsatzsteuer vermietet.

Seit dem 01.01.2013 üben wir keine Option zur Umsatzsteuer mehr aus. Die beiden Ferienwohnungen werden zwischenzeitlich im Rahmen langfristiger Mietverträge vermietet.

Die 3. der Wohnungen wurde erst Anfang 2013 von uns fertig gestellt und in Verwendung genommen und wird entgegen der ursprünglichen Planungen vorerst nur privat genutzt. Die entsprechenden Vorsteuerberichtigungen haben wir letztes Jahr gemeinsam mit dem Steuerberater ermittelt und in 2014 im Rahmen der Jahres-Umsatzsteuererklärung für 2013 angegeben.

Meine Frage ist nun, in welchem Umfang die in 2014 bezahlte Vorsteuerberichtigung im Rahmen der Anlage V für 2014 als Werbungskosten berücksichtigt werden kann:

a) Vorsteuerberichtigung kann nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden
b) Vorsteuerberichtigung kann nur in dem Umfang als Werbungskosten abgezogen werden, als sie auf die vermieteten Wohnungen entfällt. Die Vorsteuerberichtigung, die auf die privat genutzte Wohnung entfällt darf nicht als Werbungskosten abgezogen werden.
c) Vorsteuerberichtigung kann in vollem Umfang abgezogen werden.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort. Bitte mit einer entsprechenden Begründung.

Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können. Bitte beachten Sie, dass dies eine individuelle vollumfängliche Beratung jedoch nicht ersetzen kann.

Der Vorsteuerberichtigungsbetrag kann grundsätzlich im Kalenderjahr 2014 bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nur in dem Umfang als Werbungskosten geltend gemacht werden, als er auf die beiden vermieteten Wohnungen entfällt.

Der Vorsteuerberichtigungsbetrag, der auf die zu eignen Wohnzwecken genutzte Wohnung entfällt, kann nur dann im Kalendrjahr 2014 bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn Sie zuvor den endgültigen Entschluss zur Vermietung der Wohnung gefasst hatten. Diesen Entschluss müssen Sie der Finanzverwaltung durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen glaubhaft machen.

Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges
Steuerberater
Am Wieksbach 55
33378 Rheda-Wiedenbrück

Telefon: 05242/4055666
Fax: 05242/4055677
e-mail: office@illiges-steuerberatung.de
Internet: www.illiges-steuerberatung.de

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Experte für Einkommensteuererklärung

Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges