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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Zweitwohnung und Zusammenveranlagung

Meine Frau und ich haben ein gemeinsames Haus und meine Frau besaß eine Zweitwohnung in der Nähe unserer Töchter und Enkelkinder bis zum 30.06.2015. Ab 01.07.2015 hat sie diese Wohnung jedoch als Hauptwohnung angemietet. Wir halten unsere Ehe aber nach wie vor aufrecht , führen ein nahes Familienleben in zwei Wohnungen und werden uns auch nicht scheiden lassen.
Welche Wohnung müssen wir in der Steuererklärung 2015 für meine Frau eintragen und können wir die Zusammenveranlagung trotzdem beibehalten?

Oliver Burchardt

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Ich bin mir nicht ganz sicher, ob ich Ihre persönliche Situation richtig verstanden habe und antworte daher mit 2 Alternativen:

1. Ihre Ehe wird nur der Form nach aufrechterhalten, die eheliche Lebensgemeinschaft als solche wird beendet

Eine Zusammenveranlagung ist im Jahr 2015 möglich, da Sie in diesem Jahr unabhängig von der räumlichen Trennung an mindestens einem Tag des Jahres die Voraussetzungen erfüllten.

Der Umstand, dass Ihre Frau ab dem 1.7.2015 ausgezogen ist, ist daher für 2015 irrelevant. Falls das Finanzamt das anders sehen sollte, verweisen Sie bitte auf das Urteil des BFH vom 28.4.2010, Az. III R 71/07.

Ab 2016 ist eine Zusammenveranlagung nicht mehr möglich.

2. Die eheliche Lebensgemeinschaft wird durch den Auszug nicht berührt

In diesem Fall besteht keinerlei Hindernis, die Zusammenveranlagung in 2015 und auch in folgenden Jahren zu beantragen.

Die Frage, welche Adresse Ihre Frau angeben soll, ist mehr von praktischer Natur. Wohin will sie ihre Post geschickt bekommen? An der Antwort auf diese Frage hängt die Angabe in der Steuererklärung.

Aus praktischer Sicht empfehle ich Ihnen, bei Fall 2 nur eine Anschrift anzugeben, um Fragen des Finanzamtes auszuweichen, ob eine Trennung erfolgt ist. Bei verschiedenen Anschriften von Ehegatten unterstellt das Finanzamt zunächst, dass eine Trennung vorliegt, weil eine räumliche Trennung von Ehegatten im Allgemeinen darauf hindeutet. Hier müssen Sie dann belegen, dass dies in Ihrem Fall nicht zutreffen würde.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Burchardt

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Oliver Burchardt