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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Schulden Ehepartner vor der Ehe

Hallo,
wir haben im Jahr 2012 geheiratet. Leider hat meine Frau noch Steuerschulden aus Ihrer früheren Selbständigkeit, diese waren jedoch vor der Ehe. Jetzt habe ich für 2012 einen Einkommenssteuerbescheid gemacht und eine Rückvergütung i.H.v. € 2700,00 Euro bekommen. Jedoch wurde diese jetzt auf die Steuerschulden meiner Frau angerechnet. Jedoch wie schon gesagt, waren diese vor der Ehe und ich möchte hierfür nicht aufkommen und brauche die Rückvergütung auch, weil ich gerade ein Haus gekauft habe und es natürlich noch einiges anzuschaffen gilt. Ich weis, das ich Einspruch erheben kann und auch, das ich nicht für die Schulden aufzukommen habe, da diese vor der Ehe waren.Wir sind wegen der Steuervergünstigungen gemeinsam veranlagt. Meine Frau arbeitet auf Geringverdienerbasis ohne Lohnsteuer.

Danke für Rückantwort.


StB Patrick Färber

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage möchte ich im Rahmen des Forums und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

- Die Erstattung der Einkommensteuer steht bei Ehegatten vereinfacht gesagt demjenigen zu, der die entsprechenden Steuern für sich vorausgezahlt hat. In Ihrem Fall waren dies annahmegemäß nur Lohnsteuer für Sie aus Ihrem Arbeitsverhältnis (keine Steuervorauszahlungen). Ihre Frau hat keine Steuern vorausbezahlt oder Lohnsteuer abgeführt.

Daher steht die Erstattung ausschließlich Ihnen zu. Eine Verrechnung mit Alt-Schulden Ihrer Frau ist nicht zulässig. Anders wäre dies evt. zu beurteilen, sofern bei Ihrer Frau eine Privatinsolvenz o.ä. vorliegen würde. Hier müssten Sie eine Rechtsanwalt konsultieren.

Sofern der Einkommensteuerbescheid noch nicht \"bestandskräftig\" geworden ist (Bescheiddatum plus 3 Tage plus 1 Monat), so müssen Sie wie folgt vorgehen:

Die Verrechnung Ihres Erstattungsanspruchs mit den Schulden Ihrer Frau wird im Bescheid vermutlich separat von der Ermittlung der zu zahlenden Einkommensteuer in einer Aufrechnungs oder Anrechnungsverfügung erfolgt sein (ohne Vorliegen des Bescheides schwer zu sagen). Sofern Sie so etwas finden im Bescheid wie eine \"Anrechnungsverfügung/Aufrechnungsverfügung\", müssen Sie \"Widerspruch\" gegen diese Verfügung einlegen und begründen, daß Sie nach § 37 AO ALLEINE erstattungsberechtigt sind, da nur für Sie Lohnsteuer abgeführt wurde.

Sollten Sie unsicher sein, so legen Sie gegen den gesamten Einkommensteuerbescheid und alle sonstigen Verfügungen \"Einspruch/Widerspruch\" ein (schriftlich). Dies ist eben nur möglich, sofern die Widerspruchs-/Einspruchsfrist nicht abgelaufen ist.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen Hilfestellung geben. Wenden Sie sich vor Versand lieber an einen StB vor Ort und zeigen Sie den Steuerbescheid!

Viele Grüße
Patrick Färber
Steuerberater

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StB Patrick Färber