KM -Pauschale gekürzt?
August 14, 2013 | 25,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Thomas Textoris
Ist es rechtmäßig, dass das FA meine Reisekostenabrechnung ( über 10 Jahre nachgewiesene durchschnittliche 40.000 km p.a. Mit dem gleichen Fahrzeug ) nicht mehr mit 0\\\'30 € anerkennen muss? Kfz ist nun 13 jahre alt und wird ausschliesslich beruflich verwendet, zweitwagen fuer private belange vorhanden...führenzudem fahrtenbuch mit belegen Begründung des FA: kosten könnten in dieser höhe pauschal bei diesem Kfz nicht mehr geltend gemacht werden, da kein Restwert mehr vorhanden? Man hat mir auf nachverhandeln und veto meinerseits pauschal € 0\\\'22 angeboten.
Falls nein, welche Argumentation kann meinerseits geführt werden?
Danke
Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes unter Beachtung der Regelungen dieses Forums möchte ich Ihre
Frage beantworten.
Die Fahrtkosten werden regelmäßig mit einem pauschalen Kilometersatz je gefahrenen Kilometer angesetzt. Die Kilometerpauschale beträgt bei einem Pkw höchstens 0,30 € je gefahrenen Kilometer (R 9.5 Abs.1 LStR). Die Betonung liegt hier auf \"höchstens\"!! Grundsätzlich kann das Finanzamt von diesem
pauschalen Kilometersatz abweichen. In Ihrem Falle wäre das durchaus begründet, da der PKW bereits abgeschrieben ist und somit kein Aufwand für die AfA mehr vorhanden ist.
Bei dieser pauschalen-Methode handelt es sich um eine Vereinfachung.
Sie haben alternativ die Möglichkeit Ihren tatsächlichen Aufwand
anzusetzen bzw. Ihren \"eigenen\" Kilometersatz zu ermitteln.
Die Ermittlung des Kilometersatzes erfolgt, indem die Gesamtjahreskosten des PKW (über einen Zeitraum von 12 Monaten entstandene Aufwendungen für u.a. Abschreibung (AfA), Haftpflicht-, Kaskoversicherung, Benzin, Inspektion etc.) durch die Gesamtjahreskilometer dividiert werden.
Der so ermittelte Kilometersatz wird mit den dienstlich gefahrenen
Kilometern multipliziert. Die dienstlich gefahrenen Kilometer können
Sie mit dem Fahrtenbuch nachweisen.
Sollte dieser \"eigene\"Kilometersatz günstiger bzw. höher sein, könnten
Sie entsprechend gegenüber dem Finanzamt argumentieren.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Textoris
Steuerberater
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