Besteuerung von US Pensionskonten 401k und IRA bei Rueckkehr nach Deutschland
Oktober 9, 2011 | 35,00 EUR | beantwortet von Oliver Burchardt
Wir leben und arbeiten augenblicklich in den USA und besitzen mehrere amerikanische Rentenkonten 401k und IRA ("Individual Retirement Account") in welche wir einen Teil unseres (unversteuerten) Einkommen einbezahlen. Die Besteuerung erfolgt nachtraeglich bei Erreichen des Rentenalters. Da wir voraussichtlich 2012 nach Deutschland zurueckkehren werden, stellt sich die Frage nach der Besteuerung dieser Konten in Deutschland.
Wie werden laufende Kapitalertraege dieser Konten in Deutschland besteuert? Greift hier Paragraph 18A des DBA ueber Altersvorsorgeplaene?
Bei Erreichen des Rentenalters, werden die Auszahlungen dann in D oder/und USA besteuert?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.
Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Würdigung auf Basis der gemachten Angaben erfolgt. Das Ändern, Hinzufügen oder Weglassen von Tatsachen kann das Ergebnis, ggf. auch wesentlich, verändern.
Gemäß dem Protokoll zur Ratifizierung des DBA USA sind Altersvorsorgepläne iSd Art. 18A die nach §§ 401(a), 408(k), individual retirement accounts und individual retirement annuities nach §§ 408a und p sowie Pläne nach §§ 403 a und b und governmental plan nach § 457. Allerdings werden Roth-IRA ausgenommen.
Da § 401k nur eine weitere Spezifikation der in § 401a gemachten Definition eines anerkannten Trusts darstellt, sollte im Regelfall hier eine Anerkennung unter Art. 18A erfolgen. § 401k (1) stellt aber klar, daß dies nicht zwingend der Fall sein muß. Sie sollten daher Ihren Arbeitgeber oder die IRS bitten, Ihnen zu bestätigen, daß Ihr Plan die Voraussetzungen des § 401a erfüllt (sofern sich dies nicht bereits aus den Vertragsdokumenten ergibt).
Durch die Anwendbarkeit des Art. 18A werden die Kapitalerträge der Pläne nicht steuerbar gestellt, solange sie nicht an Sie ausgezahlt werden, Art. 18A Abs. 2 lit. b.
Die in solche Pläne eingezahlten Beträge können Sie im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen, allerdings nur insoweit, als daß Sie auch in Deutschland für hiesige Altersvorsorgung geltend gemacht werden könnte. Es greift also die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs. Bitte beachten Sie, daß für den Fall, daß Sie amerikanischer Staatsbürger sind, nur die niedrigere der deutschen oder amerikanischen Freistellung gilt.
Im Leistungsfall werden die Rentenzahlungen gemäß Art. 18 in Ihrem Ansässigkeitsstaat, also dann in Deutschland, versteuert. Sofern Sie amerikanischer Staatsbürger sind oder mit einem amerikanischen Staatsbürger verheiratet sind, ändert dies aber nichts an der Verpflichtung, in den USA eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen Ihres Einsatzes behilflich gewesen zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Burchardt
Steuerberater
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