Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Doppelbesteuerung

Lohnsteuerpflichtigkeit in Deutschland bei Wohnsitz in Peru

Sehr geerhte(r) Steurberater/In,


Ich bin beruflich weltweit in längerfristigen Projekten eingesetzt. Daher halte ich die meiste Zeit des Jahres im Ausland auf. (~48Wochen/Jahr).

Ich bin 30 Jahre Alt, habe vor kurzem eine Eigentumswohnung in Deutschland gekauft. (Einfach um keine Miete mehr zahlen zu müssen).
Zudem werde ich bald eine Wohnung in Peru beziehen (zunächst zur Miete).
Weiterhin bin ich in Peru verlobt und es ist Nachwuchs unterwegs.
Mit meinem Fachvorgesetzten habe ich bereits über die Verlagerung meines Wohnsitzes nach Peru gesprochen. Personell steht diesem nichts im Wege, da ich ohnehin einer reinen Reisetätigkeit nachgehe. (Es wäre also prinzipiell egal, von wo ich reise).

Soviel zu den Rahmenbedingungen.
Meine Frage ist, in welchem Land ich meine Steuern abführen muß. Bzw. ob es eine Möglichkeit gibt Steuern zu sparen, z.b. dadurch, daß ich meiner Steuerpflicht in Peru nachkäme, wo evtl. der Steuersatz geringer wäre.

Mit freundlichen Grüßen,
der Frager

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Wenn Sie in Deutschland einen Wohnsitz innehaben sind Sie mit Ihrem sogenannten Welteinkommen auch in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Dabei ist es unerheblich, ob Sie die Wohnung regelmässig oder nur wenige Tage im Jahr nutzen, auch kommt es auf die melderechtlichen Vorschriften nicht an. Da Deutschland mit Peru auch kein Doppelbesteuerungsabkommen hat, verbleibt bei Innehaben eines Wohnsitzes in Deutschland das Besteuerungsrecht bei Deutschland im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht.

Wenn Sie jedoch eine nichtselbständige Tätigkeit im Rahmen des Auslandstätigkeitserlasses (ATE) ausüben, dann kann von der Besteuerung in Deutschland von diesen Einkünften abgesehen werden. Hierfür müssen Sie bestimmte Tätigkeiten mit Planung, Errichtung, Inbetriebnahme, Erweiterung, Instandsetzung, Modernisierung, Überwachung oder Wartung von Fabriken, Bauwerken, ortsgebundenen Maschinen oder ähnlichen Anlagen sowie dem Einbau, der Aufstellung oder Instandsetzung sonstiger Wirtschaftsgüter ausüben oder mit der Beratung ausländischer Auftraggeber oder Entwicklungshilfe tätig sein. Ob dies bei Ihnen zutrifft, kann aus der Ferne nicht beurteilt werden.

Wenn Sie in Deutschland weder einen Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt haben, könnten Sie nur beschränkt einkommensteuerpflichtig sein, wenn Sie in Deutschland Einkünfte im Sinne des § 49 EStG haben. Dazu zählen auch Einkünfte aus nichtselbst. Tätigkeit, allerdings wird man hier Ihre körperliche Anwesenheit in Deutschland voraussetzen. Da dies nach Ihrer Schilderung nicht der Fall ist, dürfte in Deutschland auch keine beschränkte Einkommensteuerpflicht bzgl. der Einkünfte aus nichtselbst. Tätigkeit vorliegen, wenn Sie in Deutschland keinen Wohnsitz und auch den gewöhnlichen Aufenthalt nicht haben.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen.


Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt

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Experte für Doppelbesteuerung

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Leonberg, Württ

Seit ca. 46 Jahren im Steuerrecht tätig, davon seit 1981 selbständig als Steuerberater. Ich berate Arbeitnehmer, Unternehmer und Unternehmen sowie Privatpersonen. Ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist die bundesweite Vertretung von Steuerpflichtigen vor den Straf-und Bußgeldstellen der Finanzämter einschl. der Steuerfahndung, wenn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist. Desweiteren vertrete ich Steuerpflichtige im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren vor den Finanzämtern und führe Klageverfahren vor allen deutschen Finanzgerichten einschl. des Bundesfinanzhofesfinanzhofs zur Durchsetzung Ihrer Rechte durch.

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