Vertrag mit Deutscher Firma - Einstaz im Ausland - Steuer wo?
November 29, 2011 | 30,00 EUR | beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller
Hallo,
ich habe einen Werksvertrag mit einer Consultingfirma in Deutschland.
Dieser hat mich an einen Endkunden von sich als Consultant vermittelt im Rahmen eines Werksvertrages.
Dieser Endkunde und nicht mein direkter Kunde (ein Deutscher Großkonzern) schickt mich nun für diverse Kurz Projekte (3 Wochen Laufzeit) ins Ausland (Norwegen / Schweiz / Japan / Saudi Arabien / ...).
Die Frage die sich mir nun stellt ist bin ich in diesen Ländern nun Steuerpflichtig? Laut dem Endkunden ja.
Was mich wundert, denn ich habe ja keinen direkten Vertrag im Ausland bzw keinen Vertrag mit dem Endkunden sondern mit der Consulting Firma in Deutschland. An diese gehen auch meine Rechnungen. Ich bekomme kein dierktes Geld im Ausland und auch keine Zahlung vom Endkunden, sondern immer von der Consultingfirma.
für eine schnelle Klärung wäre ich dankbar. Ich will mich nur absichern.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Bei der Beantwortung Ihrer Frage gehe ich davon aus, dass Sie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG ( keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb ) erzielen. Desweiteren gehe ich davon aus, dass Sie einen bzw. Ihren Wohnsitz in Deutschland beibehalten.
Da Sie in D eine Wohnung innehaben, sind Sie in D unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und dies mit Ihrem gesamten Welteinkommen. Dies gilt für Ihre Tätigkeit insgesamt dann für Länder, mit denen Deutschland KEIN Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) hat. Dies würde für Saudi-Arabien zutreffen, hier gibt es nach meiner Kenntnis derzeit nur ein DBA auf dem Gebiet der Einkommens-und Vermögensbesteuerung von Luftfahrtunternehmen und den Steuern von der Vergütung ihrer Arbeitnehmer. Somit sind die dort erzielten Einkünfte in D im Rahmen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht zu versteuern.
Mit den anderen von Ihnen genannten Ländern gibt es DBA’s. Ob eine Besteuerung in diesen Ländern stattfindet, regeln die DBA’s. Hier kommt es regelmässig darauf an, ob Sie in derartigen Ländern eine feste Einrichtung für Ihre Tätigkeit zur Verfügung haben. Eine Einrichtung, die nur vorübergehend der selbständigen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist, ist aber nicht “fest” (BFH vom 28. Juni 2006 I R 92/05, BStBl II 2007, 100).
Nach der Rechtsprechung des BFH benötigt man hierfür eine Zeitspanne von mindestens sechs Monaten (BFH vom 19. Mai 1993 I R 80/92, BStBl II 1993, 655). Da Sie sich im jeweiligen Land aber nur ca. 3 Wochen aufhalten, wird keine feste Einrichtiung vorliegen, sodass die Besteuerung im Rahmen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in D stattfindet, da Sie hier eine Wohnung innehaben.
Gleiches dürfte auch bei Einkünften aus Gewerbebetrieb gelten, da sie im Ausland keine Betriebsstätte unterhalten und sich sich nur für ca. 3 Wochen dort aufhalten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt
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