Progressionsvorbehalt bei getrennt veranlagten Ehegatten
Dezember 1, 2011 | 30,00 EUR | beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller
Ich wohne in Deutschland, erziele in Deutschland keine (!) Einkünfte. Ich habe ab 2012 einen zweiten Wohnsitz in Bulgarien und bin dann dort Gesellschafter/Geschäftsführer einer Einmann GmbH (EOOD), beziehe kein Gehalt, entnehme nur Gewinn, der in Bulgarien versteuert wird. Ich habe in Bulgarien einen dort ansässigen Prokuristen und halte mich nicht überwiegend in Bulgarien auf.
Meine Gattin wohnt und arbeitet ganzjährig in Deutschland. Wir werden getrennt veranlagt.
Wird bei der Besteuerung meiner getrennt veranlagten Gattin zur Feststellung ihres Steuersatzes mein bulgarisches Einkommen hinzugerechnet. Wenn ja, wie kann das vermieden werden?
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Nach § 26a Absatz 1 EStG sind bei einer getrennten Veranlagung von Ehegatten JEDEM Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen.
Auf Sie und Ihre Frau übertragen bedeutet dies: Bei einer getrennten Veranlagung werden in der Einkommensteuererklärung Ihrer Frau nur ihre eigenen Einkünfte angesetzt. Die Einkünfte von Ihnen als Ehemann werden in der Einkommensteuererklärung der Ehefrau NICHT angesetzt.
Dies bedeutet, dass Ihre bulgarischen Einkünfte in der Einkommensteuererklärung Ihrer Ehefrau bei der Berücksichtigung des Steuersatze (Progressionsvorbehalt) NICHT bei einer getrennten Veranlagung berücksichtigt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt
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