Grenzgänger: 60-Tage-Regelung Schweiz
Januar 16, 2012 | 30,00 EUR | beantwortet von Oliver Burchardt
Ich bin seit dem 01.01.2012 Grenzgänger in die Schweiz. Da mein Heimatort in D 200km oder 2,5h entfernt liegt, lebe ich unter der Woche in einem Zimmer, welches von meinem Arbeitgeber bezahlt wird. Ich versteuere voll in der Schweiz.
Jetzt möchte ich im September heiraten. Meine zukünftige Frau wohnt grenznah in Deutschland - es sind von dort nicht ganz 110km (91km) bzw. 1,5h (1h 20Min) Fahrt zu meiner Arbeitsstelle. Wir planen, nach der Hochzeit unseren gemeinsamen Lebensmittelpunkt bei ihr zu definieren. Das vom Arbeitgeber bezahlte Zimmer wird mir aber weiterhin zur Verfügung gestellt bleiben.
Meine Frage: Wie ist meine steuerliche Situation über das Jahr 2012 hinweg gesehen? Kann ich das ganze Jahr in der Schweiz versteuern (wegen mehr als 60 Tagen Aufenthalt bis September), oder gibt es ab meinem Umzug im September hier einen Wechsel zur Steuerpflicht in D?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.
Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Würdigung auf Basis der gemachten Angaben erfolgt. Das Hinzufügen, Ändern oder Weglassen von Angaben kann das Ergebnis, ggf. auch wesentlich, verändern.
Das DBA Deutschland - Schweiz sieht in Art. 15a vor, daß die Grenzgängereigenschaft entfällt, wenn Sie im Kalenderjahr an mehr als 60 Tagen nicht nach Deutschland zurückkehren.
Aus Sicht des DBA sind Sie ja bereits heute Grenzgänger, können aber nicht in Deutschland besteuert werden, da Sie in der Schweiz regelmäßig (60 Tage im Jahr 2012) übernachten. Daran ändert der Umzug im September nichts.
Ihr Einkommen ist damit weiterhin in der Schweiz zu versteuern.
Bitte beachten Sie aber, daß Sie, sofern Sie in Deutschland noch weitere Einkünfte erzielen (z. B. aus Mieten oder Zinsen), die schweizer Einkünfte in Ihrer Steuererklärung angeben müssen, da sich Deutschland das Recht des Progressionsvorbehalts hat einräumen lassen. Diese Regelung ist von der Grenzgängereigenschaften unabhängig.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführunge behilflich gewesen zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Burchardt
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
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