Steuern
November 28, 2010 | 30,00 EUR | beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller
Sehr geehrter Steuerberater,
scheide per Aufhebungsvereinbarung zum 31.12.2010 aus dem Unternehmen aus. Die Firma zahlt mir eine Abfindung in Höhe von von 68500 Euro. Bis Beschäftigungsende erhalte ich 61000 Euro Bruttojahreslohn. Für das Jahr 2011 rechne ich zunächst mit keinem Arbeitslohn, ggf ALG oder Gründerzuschuss.
Nun meine Fragen an Sie:
1. Wie versteuert mein Arbeitgeber meine Abfindung - noch für das Jahr 2010? Wörtlich heißt es "Die Abfindung wird nach dem Beendigungstermin (31.12.2010) im Rahmen der nachfolgenden turnusmäßigen Gehaltsabrechnung mit abgerechnet", in meinem Fall also mit dem Dezember-Gehalt, das mir Anfang Januar überwiesen wird.
Wenn meine Arbeitgeber meine Abfindung noch für das Jahr 2010 versteuert, käme ich auf ein zu versteuerndes Einkommen von 129500 Euro.
2. Falls ich die Abfindung erst in 2011 (da ich ja auch dann erst über sie verfügen kann) versteuern muss: Überweist mir mein Arbeitgeber dann im Januar die volle Abfindung oder zieht er trotzdem Lohn-, Solidaritäts- und Kirchensteuer ab?
3. Und, falls ich Steuern auf die Abfindung zahlen muss: Rechnet mein Arbeitgeber meine Abfindungsbetrag wenigstens automatisch nach der Fünftelregelung ab oder muss ich ihn darauf noch einmal hinweisen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Die Abfindung unterliegt bei Auszahlung immer als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug (§ 39b Abs.3 EStG). Sofern die Abfindung, wovon ich ausgehe, die entgehenden Einnahmen übersteigt, findet die sogenannte Fünftelregelung Anwendung. Diese Fünftelregelung findet bereits beim Lohnsteuerabzug durch Ihren Arbeitgeber Berücksichtigung. Sie können selbstverständlich Ihren Arbeitgeber auf die Anwendung der Fünftelregelung hinweisen. Eine unterlassene Anwendung der Fünftelregelung durch Ihren Arbeitgeber kann im Veranlagungsverfahren zur Einkommensteuererklärung nachgeholt werden, d.h. Ihnen entstehen keine Nachteile.
Da die Abfindung keinen laufenden Arbeitslohn darstellt, haben Sie die Abfindung in dem Jahr bezogen, in dem sie Ihnen zufliesst (§ 38a Abs.1 Satz 3 EStG), in Ihrem Falle dann im Jahr 2011, ebenfalls unter Lohnsteuerabzug. Daher muss das Dezembergehalt (Berücksichtigung in 2010) und die Abfindung (Berücksichtigung in 2011) gesondert abgerechnet werden.
Ob etwas zu Ihren Gunsten gestaltet werden kann, sollte VOR Abfassung der Abfidnungsvereinbarung UND Auszahlung geprüft werden. Dazu sollten Sie einen Steuerberater konsultieren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt
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