Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Abfindung

1/5 Regelung

Sehr geehrter Steuerberater,

Meine Fa. hat mir einen Aufhebungsvertrag per 31.12.2010 angeboten.
Das bestehende Arbeitsverhältnis wird unter Wahrung der ordentlichen Kündigungsfrist auf Veranlassung des AG aus betrieblichen Gründen beendet.
Als sozialen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gem §§9 KSchG würde ich eine Abfindung in Höhe von € 124.910,- € erhalten.

Mein Jahresarbeitslohn (2009) beträgt:

~ € 56.400,- (wird sich in 2010 nicht wesentlich erhöhen)

Die Abfindung würde per 01.02.2011 ausbezahlt.
Es besteht die Möglichkeit mir diese in bis zu 6 Tranchen (pro Jahr eine) ausbezahlen zu lassen.

Ich würde in 2011 vorraussichtlich keinen Arbeitslohn erhalten, ggf. ALG

Nun meine Fragen an Sie:
1.Muss/Kann mein AG die 1/5 Regelung anwenden? obwohl ich die Abfindung erst 2011 erhalte? im Falle dass ich mir den Abfindungsbetrag in einem Betrag ausbezahlen lasse.
2.Was muss ich 2011 hinsichtlich der Steuer und des ggf.zu erwartenden ALG ca. € 17.280 jährlich bedenken? Muss ich dann mit einer Steuernachzahlung rechnen?
3.Wird die Agentur f.A. die Abfindung auf das ALG anrechnen?
4.Die Ermittlung der Steuerabzugsbeträge (Abfindung = sonstiger Bezug) wird mein AG den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn 2011 unter Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle vornehmen. Da die Auszahlung 01.02.11 stattfinden würde, wird er den vors.Arbeitslohn anhand einer Hochrechnung mit dem zuletzt bezogenen Gehalt 2010 vornehmen. Kann man dies vermeiden?

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, für die Beantwortung meiner Fragen. Es stehen zwar bereits ähnlich gelagerte Fälle im Thread, trotzdem möchte ich sicher gehen, da es sich hier auch um "ältere" Fälle handelt.

vielen Dank für die Mühen
mit freundlichen Grüssen

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Vorweg: Sie müssen sich unbedingt detailliert beraten lassen. Dies ist nur nach Einsicht in die Unterlagen möglich:

Frage 1

Wenn die Abfindung die entgehenden Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis übersteigt, was auf Grund Ihrer Angaben der Fall sein dürfte, dann wird die Fünftelregelung zur Anwendung kommen. Weitere Voraussetzung ist, dass Ihnen die Abfindung in einem Veranlagungsjahr ausbezahlt wird. Der Zufluß der Abfindung kann auch das Jahr 2011 sein, allerdings muss die Abfindung für die Anwendung der Fünftelregelung Ihnen im Jahr 2011 zufliessen. Eine Verteilung auf mehrere Jahre ist für die Fünftelregelung schädlich.

Frage 2

Das ALG ist steuerfrei, erhöht aber im Rahmen des Progressionsvorbehalts den Steuersatz auf die anderen Einkünfte, sodass Sie durchaus mit einer Steuernachzahlung rechnen müssen. Sie sind auf jeden Fall verpflichtet eine Einkommensteuererklärung beim Fiannazmt einzureichen.

Frage 3

Wenn Ihr Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Abfindungsvereinbarung nicht früher beendet wird, als dies im Falle einer ordentlichen Kündigung durch Ihren Arbeitgeber möglich wäre, d.h. wenn die vom Arbeitgeber zu beachtenden Kündigungsfristen nicht gegen Zahlung einer Abfindung verkürzt werden, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht.

Frage 4

Differenzen in der Lohnabrechnung betreffend der Abrechnung durch den Arbeitgeber werden immer durch die Einkommensteuererklärung letztendlich berichtigt. Dies kann sowohl zu Nachzahlungen als auch zu Erstattungen führen. Daher werden durch die Abgabe der Jahreseinkommensteuererklärung Fehler auf jeden Fall berichtigt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen im Rahmen Ihres Einsatzes behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater

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Experte für Abfindung

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Leonberg, Württ

Seit ca. 46 Jahren im Steuerrecht tätig, davon seit 1981 selbständig als Steuerberater. Ich berate Arbeitnehmer, Unternehmer und Unternehmen sowie Privatpersonen. Ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist die bundesweite Vertretung von Steuerpflichtigen vor den Straf-und Bußgeldstellen der Finanzämter einschl. der Steuerfahndung, wenn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist. Desweiteren vertrete ich Steuerpflichtige im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren vor den Finanzämtern und führe Klageverfahren vor allen deutschen Finanzgerichten einschl. des Bundesfinanzhofesfinanzhofs zur Durchsetzung Ihrer Rechte durch.

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