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Frag einen Steuerberater zum Thema Abfindung

Hinzuverdienst im Vorruhestand

Hallo,

ich habe die Möglichkeit, im Rahmen einer Vorruhestandsvereinbarung mit meinem Arbeitgeber im Alter von 57 Jahren als Angestellter in den Vorruhestand mit Vorruhestandsbezügen zu gehen.

In den Vorgesprächen wies mich mein Arbeitgeber darauf hin, dass ich aufgrund gesetzlicher Vorgaben bis zum Eintritt in meine Rente Einkünfte nur bis maximal 450,00 EUR netto pro Monat hinzuverdienen dürfe.

Ich habe gehört, dass es dazu eine Ausnahmeregelung gibt, demzufolge das nicht zutrifft, wenn man mehr als 6 Jahre vor Beginn der Vorruhestandsvereinbarung ein Nebengewerbe angemeldet hat und dieses betreibt. Das trifft für mich zu, ich habe ein dem Arbeitgeber bekanntes und von ihm genehmigtes Nebengewerbe, das ich seit nahezu 8 Jahren betreibe.

Meine Fragen dazu sind:

1. Wo ist die von meinen Arbeitgeber angeführte Grenze von 450,00 EUR bezogen auf das Vorruhestandsentgelt des Arbeitgebers gesetzlich verankert (Die 450,00 EUR-Regelung in Bezug auf die vorgezogene Altersrente ist mir bekannt.)?

2. Wo ist die von mir angegebene Ausnahmeregelung verankert? Gibt es dazu ggf. Gerichtsurteile?

3. Wer überwacht die Einhaltung dieser Grenze? Die Höhe meiner Einkünfte kennt letztlich lediglich das Finanzamt. Fließen hier Informationen zwischen Finanzamt und Arbeitgeber?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

StB Steffen Becker

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich beantworte diese im Rahmen einer Erstberatung aufgrund Ihrer gemachten Angaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.


Zu Ihren Fragen:

1. Siehe § 5 Abs. 3 Satz 1 Altersteilzeitgesetz (http://www.gesetze-im-internet.de/alttzg_1996/__5.html)

2. Siehe § 5 Abs. 3 Satz 4 Altersteilzeitgesetz (http://www.gesetze-im-internet.de/alttzg_1996/__5.html) sowie z. B. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Oktober 2013 – 9 AZR 256/12 (http://www.rechtslupe.de/arbeitsrecht/aufstockungsleistung-waehrend-der-altersteilzeit-und-die-nebentaetigkeit-374318#sthash.eAt4qM0U.dpuf)

3. Der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer hat eine Mitwirkungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber, siehe § 11 Altersteilzeitgesetz (http://www.gesetze-im-internet.de/alttzg_1996/__11.html).


Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichem Gruß
Steffen Becker
Steuerberater

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Experte für Abfindung

StB Steffen Becker

StB Steffen Becker

Dillenburg

Kanzleiinformation:

Steffen Becker,
Steuerberater,
Hainstraße 39,
35684 Dillenburg-Frohnhausen,

Tel.: 02771/814268,
Fax: 02771/814271,
E-Mail: stb-becker@arcor.de.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE254007158.

Die gesetzliche Berufsbezeichnung „Steuerberater“ wurde in der Bundesrepublik Deutschland
im Bundesland Hessen verliehen.

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Steuerberaterkammer Hessen, Bleichstraße 1, 60313 Frankfurt am Main, www.stbk-hessen.de.

Berufsrechtliche Regelungen für Steuerberater sind:
Steuerberatungsgesetz (StBerG),
Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz (DVStB),
Berufsordnung der Steuerberater (BOStB),
Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV).
Die berufsrechtlichen Regelungen können bei der Steuerberaterkammer Hessen eingesehen werden.

Berufshaftpflichtversicherung:
HDI Versicherung AG
HDI Platz 1
30659 Hannover
Der räumliche Geltungsbereich der Versicherung erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland sowie auf das Ausland nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

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