Versteuerung einer Abfindung
Juni 15, 2011 | 30,00 EUR | beantwortet von StB Manuela Ponikwar
Hallo,
ich wohne und arbeite z.Zt. im Ausland und habe ein ruhendes Arbeitsverhaeltnis in Deutschland, welches mein Arbeitgeber nun durch einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung beenden moechte. Ich bin verheiratet mit zwei Kindern (9 und 25 Jahre), habe lediglich Einkunefte aus Vermietung und Verpachtung in D (ca.10.000 Euro) und Einkuenfte aus meinem Arbeitsverhaeltnis im Ausland (Australien).
In D unterliegen wir der beschraenkten Steuerpflicht(lt.unserem Finanzamt).
1. Waere unter diesen Randbedingungen sichergestellt, dass die Abfindung als Fuenftel-regelung besteuert wird ?
2. Beim im Internet zugaenglichen Abfindungsrechner (Sueddeutsche.de) gibt es erhebliche Netto Unterschiede je Steuerklasse, Welche Steuerklasse waere ein guter Anhaltspunkt fuer meine zu erwartende Steuerlast ?
Vielen Dank im voraus !
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
danke für Ihre Anfrage, welche ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung des gebotenen Honorars wie folgt beantworten möchte.
Die Abfindung für ein vorher in Deutschland ausgeübtes Arbeitsverhältnis ist gem. §49 Abs. 1 Nr. 4 d EStG als inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht zu bewerten.
Sie sind damit also in Deutschland beschränkt steuerpflichtig.
Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer immer in die Steuerklasse I eingereiht, soweit Sie Ihrem Arbeitgeber eine sog. "Besondere Lohnsteuerbescheinigung" vorgelegt haben (§39d EStG). Liegt diese Bescheinigung nicht vor, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI einzubehalten.
Seit dem Veranlagungszeitraum 2008 ist für beschränkt Steuerpflichtige auch die sog. Fünftelregelung (§ 34 EStG) anzuwenden, die eine Tarifermäßigung (d.h. Progessionsminderung, also Anwendung eines geringeren Steuersatzes) darstellt.
Ihr Arbeitgeber muss prüfen, ob Sie die Kriterien für die Anwendung der Fünftelregelung (z.B. Zusammenballung der Einkünfte in einem Jahr) erfüllen.
Gem. §50 Abs. 2 EStG gilt die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen, bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten.
D.h. grundsäztlich würden Sie auf dem sitzen bleiben, was Ihr Arbeitgeber an Lohnsteuer abgeführt hat.
Hinweise zur Antragsveranlagung finden Sie unten im letzten Abschnitt.
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Wichtig zu prüfen ist allerdings, ob ein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) mit ihrem aktuellen Wohnsitzland besteht, welches regelt, wem das Besteuerungsrecht zufällt.
Abkommensrechtlich handelt es sich bei Abfindungen nämlich um Einkünfte i. S. des Art. 15 OECD-MA (das Muster der Doppelbesteuerungsabkommen)/ Art. 14 DBA Australien. Abfindungen stellen grundsätzlich kein zusätzliches Entgelt für eine frühere Tätigkeit dar.
Sie werden nicht für eine konkrete im In- oder Ausland ausgeübte Tätigkeit gezahlt. Sie sind deshalb gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA nur in dem Staat zu besteuern, in dem der abgefundene Arbeitnehmer ansässig ist.
Die Abfindung ist dann bei manchen Ländern steuerfrei. Anders aber z.B. Belgien, die Niederlande oder die Schweiz; hier gelten "Verständigungsvereinbarungen" und die Versteuerung wird dem früheren Tätigkeitsstaat zugestanden. Wie gesagt, hier ist der Einzelfall und die lokale Besteuerung in Australien genau zu prüfen.
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Durch Abgabe einer Steuererklärung können Sie nach §46 Abs. 2 Nr. 8 EStG iVm §50 Abs. 2 Nr. 4b EStG eine Steuerveranlagung beantragen und die Erstattung der im Rahmen der Vorsteuer geleisteten Steuern erwirken, soweit ein entsprechendes DBA vorhanden ist und zu Ihren Gunsten ausfallen würde oder der Vorsteuerabzug mit Steuerklasse VI vorgenommen wurde.
Aber Achtung: Ob sich eine Antragsveranlagung für beschränkt Steuerpflichtige wirklich lohnt muß genau durchdacht sein. Denn in diesem Fall werden ggf. auch Ihre sonstigen (ausländischen Einkünfte) im Rahmen des Progressionsvorbehalts (d.h. Steuersatzbeeinflussend) berücksichtigt (§ 32b Abs. 1 Nr. 5 EStG).
Ich hoffe ich konnte Ihnen damit behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen,
Manuela Ponikwar
Steuerberaterin
www.ponikwar.de
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