Fünftelregelung
März 22, 2013 | 50,00 EUR | beantwortet von StB Steffen Becker
Hallo und guten Tag,
Nach meiner fristgemäßen Küdigung zum 28.02.13 habe ich, wie durch Beschluss des Arbeitsgerichtes, die vereinbarte Abfindungssumme in Höhe von 35.000 Euro von meinem Arbeitgeber mitsamt dem Februarverdienst überwiesen bekommen.
Leider kann ich nicht nachvollziehen, ob die Summe mit der Fünftelregelung berechnet und ausgezahlt wurde.
Mein Januar + Februargehalt war jeweils 2750,- Brutto + 330,- Urlaubsgeld (Steuerklasse 1 + Kirchensteuer, NRW keine Kinder, kein Freibetrag)
+ Abfindungssumme 35.000,- Brutto
Ab März Arbeitslos.
Frage: Wie sieht die Steuerliche Berechnung nach Fünftelregelung richtig aus ?
Da ich der Meinung bin, das mein Arbeitgeber die Berechnung falsch vorgenommen hat, möchte
ich fragen, was ich ggf. tun kann damit mir die Differenz noch in diesem Jahr zukommt und nicht erst bei der nächsten Einkommensteuererklärung 2014.
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich beantworte diese im Rahmen einer Erstberatung aufgrund Ihrer gemachten Angaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Die Gehaltsabrechnung Februar 2013 stellt sich mit den von Ihnen angegebenen Daten wie folgt dar:
Gehalt 2750 €
Urlaubsgeld 330 €
Abfindung 35000 €
= Gesamtbrutto 38080 € (Steuerbrutto 38080 €,SV-Brutto 3080 €)
abzgl. LSt 11693,58 €, davon für sonst. Bezug (Abfindung+Url.-Geld) 11296 €
abzgl. SolZ 643,14 €, davon für sonst. Bezug (Abfindung+Url.-Geld) 621,28 €
abzgl. KiSt 1052,42 €, davon für sonst. Bezug (Abfindung+Url.-Geld) 1016,64 €
abzgl. KV-Beitrag AN 252,56 €, davon für Url.-Geld 27,06 €
abzgl. RV-Beitrag AN 291,06 €, davon für Url.-Geld 31,18 €
abzgl. AV-Beitrag AN 46,20 €, davon für Url.-Geld 4,95 €
abzgl. PV-Beitrag AN 39,27 €, davon für Url.-Geld 4,20 €
(Abfindung ist sozialversicherungsfrei)
verbleibt netto 24061,77 €
Aus der Abfindung alleine ergeben sich folgende Steuerbeträge (Fünftelregelung):
LSt 11210 €
SolZ 616,55
KiSt 1008,90 €
Wenn es sich bei der Abfindung um eine echte Entschädigung gem. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG handelt und nicht z.B. um eine Nachzahlung von Arbeitslohn, auf den sowieso Anspruch bestand etc. ist nach der Fünftelmethode abzurechnen (Pflicht). Darauf sollte der Arbeitgeber dann hingewiesen werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichem Gruß
Steffen Becker
Steuerberater
stb-becker@arcor.de
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