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Frag einen Steuerberater zum Thema Abfindung

Wie wird eine Sozialabfindung versteuert muß eine Sozialabfindung überhaupt versteuert werden

Am 07.02.2013 war ich 53j.und 16J betriebszugehörigkeit,zum Gütetermin auf dem Arbeitsgericht.Es wurde ein Vergleich in beiderseitigem Einvernehmen erziehlt,in diesem Vergleich wurde festgelegt,daß mein Ex-Arbeitgeber mir das Jan.2013 monatsgehalt von 2300.-brutto(netto1500-1600),sowie eine "Sozialabfindung" von 3000.- brutto bezahlen muss.Als ich nun meine Abrechnung erhielt,wurde ich doch gesckockt,da ich meines erachtens fast nichts Netto von diesem Geld herraus bekommen habe.Ich muss noch anmerken,daß ich seit dem 07.01.2013 Arbeitslos gemeldet bin.Laut Arbeitsamt werde ich monatlich 900,30 ALG 1 beziehen.Anbei die Berechnung(Lohnabrechnung) meines ehmaligen Arbeitgebers.Nun erhoffe ich mir von Ihnen eine verbindliche Antwort,ob hier alles rechtens gerechnet wurde.
Mit freundlichem Gruß





StB Steffen Becker

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich beantworte diese im Rahmen einer Erstberatung aufgrund Ihrer gemachten Angaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.


Entlassungsentschädigungen sind seit dem Jahr 2006 steuerpflichtig. Das Steuerbrutto von 5.300 € ist somit korrekt.

In Ihrer Einkommensteuererklärung 2013 können Sie einen Antrag stellen, dass die Abfindung nach § 34 EStG besteuert wird, falls dies günstiger ist. Ob dies günstiger ist, prüft das Finanzamt.


Sozialversicherungsbeiträge müssen aber auch weiterhin nicht von Entlassungsentschädigungen abgeführt werden, ausser es handelt sich um eine Abgeltung rückständiger Entgeltansprüche - dann ist keine Sozialversicherungsfreiheit gegeben.

Liegt in Ihrem Fall eine echte Entlassungsentschädigung vor und nicht eine Abgeltung rückständiger Entgeltansprüche, wäre die Entschädigung sozialversicherungsfrei zu belassen. In Ihrer Gehaltsabrechnung ist ein Sozialversicherungs-Brutto von ebenfalls 5.300 € ausgwiesen, d.h., die Entschädigung wurde mit verbeitragt und nicht sozialversicherungsfrei belassen. Dies wäre im Fall einer echten Entlassungsentschädigung nicht korrekt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.


Mit freundlichem Gruß
Steffen Becker
Steuerberater

stb-becker@arcor.de

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Experte für Abfindung

StB Steffen Becker

StB Steffen Becker

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Tel.: 02771/814268,
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E-Mail: stb-becker@arcor.de.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE254007158.

Die gesetzliche Berufsbezeichnung „Steuerberater“ wurde in der Bundesrepublik Deutschland
im Bundesland Hessen verliehen.

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Steuerberaterkammer Hessen, Bleichstraße 1, 60313 Frankfurt am Main, www.stbk-hessen.de.

Berufsrechtliche Regelungen für Steuerberater sind:
Steuerberatungsgesetz (StBerG),
Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz (DVStB),
Berufsordnung der Steuerberater (BOStB),
Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV).
Die berufsrechtlichen Regelungen können bei der Steuerberaterkammer Hessen eingesehen werden.

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