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Frag einen Steuerberater zum Thema Abfindung

Abfindung+andere Einkuenfte

Ich erhalte naechstes Jahr (2013) eine Abfindung von 160 TEUR, fuer die die Fuenftelregelung greifen sollte (Zusammenballung). Ich bin verheiratet, meine Frau hat keine Einkuenfte.

Als Beispiel:
Mein Einkommen 2012 aus Arbeit beträgt 70 TEUR. Nächstes Jahr plane ich kein Arbeitseinkommen ausser 10 TEUR Arbeitslosengeld. Die Abfindung von 160 TEUR wird im Januar ausgezahlt.
Ich berechne die Steuer fuer 2013 so:
a) Steuer 2013 auf 10 TEUR (ALG): 0 EUR
b) Steuer auf 10 TEUR + (1/5) x 160 TEUR, d.h. 40 TEUR: Steuerbelastung ca. 4 TEUR
c) Die Differenz betraegt 4 TEUR,
d) Multipliziert mit 5 ergibt sich eine Steuerbelastung von 20 TEUR fuer 2013
e) In der Summe muesste ich 0+20=20 TEUR Steuern bezahlen


Meine Fragen beziehen sich nun auf weitere Einkuenfte bzw. Abschreibungsaufwand und inwieweit diese einen Einfluss auf das "Greifen" der Fünftelregelung haben bzw. die Steuerhöhe beeinflussen.



Da ich ein DENKMAL bewohne, werden mir jedes Jahr 20 TEUR vom versteuerbaren Einkommen abgezogen (Freibetrag aus § 10f EStG).

Naechstes Jahr will ich ein MIETSHAUS voll renovieren mit einem Aufwand von 250 TEUR. Diesen Aufwand KÖNNTE ich grossteils 2013 absetzen, evtl. aber auch auf bis zu 5 Jahre strecken oder gar über 40 Jahre abschreiben. Hier habe ich also "Spielmasse" ...

Meine Fragen:

1) Wird bei der Berechnung der Versteuerung auch der Freibetrag der Denkmalabschreibung beruecksichtigt? Wenn ja, wuerde dies das den Steuerbetrag in b) von 40 auf 20 TEUR reduzieren und damit waeren GAR KEINE Steuern zu zahlen. Waere das richtig? Oder wie wuerde sich die Denkmalabschreibung auswirken??

2) WENN ich den Renovierungsaufwand 2013 absetze, "gefaehrde" ich damit die Anwendung der Fuenftelregelung, wenn dann mein versteuerbares Einkommen unter dem von 2012 liegen wuerde und damit keine "Zusammenballung" mehr gegeben waere? Oder wird dafuer nur das Arbeitseinkommen verglichen (was ja sinnvoll waere...)

3) Ich habe noch ein KAPITALVERMÖGEN (Anleihenzins, Kursgewinne), dessen Ertraege der Abgeltungssteuer unterliegen. Ich verstehe es so, dass diese keine Rolle bei der Berechnung (weder bei der Beurteilung, ob die Fünftelregelung greift, NOCH bei der Steuerhöhe) spielt. Ist das richtig?

4) Ich koennte mein zu versteuerndes Einkommen 2012 und 2013 weiter gestalten mit z.B. einer Basisrente (RÜRUP ) oder einem INVESTITIONSABZUGSBETRAG fuer das geplante BHKW im zu renovierenden Mietshaus.
Haetten diese einen Einfluss a) auf das Greifen der Fünftelregelung bzw b) auf die Steuerhöhe 2013?

Dr. Yanqiong Bolik

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.

" Meine Fragen beziehen sich nun auf weitere Einkuenfte bzw. Abschreibungsaufwand und inwieweit diese einen Einfluss auf das "Greifen" der Fünftelregelung haben bzw. die Steuerhöhe beeinflussen. "

- Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Anwendung der begünstigten Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG (Fünftel-Regelung) u.a. voraus, dass die Entschädigungen zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließen. Übersteigt die anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Entschädigung die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums entgehenden Einnahmen, die der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bezogen hätte, so ist das Merkmal der Zusammenballung von Einkünften stets erfüllt.

In Ihrem Fall würden Sie bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in 2013 Arbeitslohn von 70 TEUR erhalten. Wegen Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfingung von 160 TEUR übersteigt die weggefallene Einnahme von 70 TEUR. Daher kommt die Anwendung der Fünftel-Regelung unabhängig von der Sonderausgabe i.S.d. § 10f EStG und Ihren anderen Einkünften in Betracht.


1) Wird bei der Berechnung der Versteuerung auch der Freibetrag der Denkmalabschreibung beruecksichtigt? Wenn ja, wuerde dies das den Steuerbetrag in b) von 40 auf 20 TEUR reduzieren und damit waeren GAR KEINE Steuern zu zahlen. Waere das richtig? Oder wie wuerde sich die Denkmalabschreibung auswirken?

- Soweit die Voraussetzungen nach § 10f EStG vorliegen, wird der Abschreibungsbetrag als Sonderausgabe bei der Einkommensteuerfestsetzung berücksichtigt. Dies mindert das zu versteuernde Einkommen. Die Berechnung ist anders wie Sie dargestellt haben:
* Bemessungsgrundlage für Steuerberechnung = 160 TEUR ./. 20 TEUR = 140 TEUR
* Bemessungsgrundlage für Steuersatzberechnung:
- z.v.Einkommen (140 TEUR) ./. Abfindung (160 TEUR) + ALG (10 TEUR) = - 10 TEUR = Ansatz 0 EUR.
* Besemmungsgrundlage für Fünftel-Regelung = 140 TEUR. Danach wäre eine Steuer von ca. 11500 EUR zu erwarten.

2) WENN ich den Renovierungsaufwand 2013 absetze, "gefaehrde" ich damit die Anwendung der Fuenftelregelung, wenn dann mein versteuerbares Einkommen unter dem von 2012 liegen wuerde und damit keine "Zusammenballung" mehr gegeben waere? Oder wird dafuer nur das Arbeitseinkommen verglichen (was ja sinnvoll waere...)

- Die Einkünfte aus V&V sind bei der Prüfung der Zusammenballung im dargestellten Fall unerheblich, da die Abfindung die weggefallenen Einnahmen übersteigt und die Zusammenballung dann stets erfüllt ist.

3) Ich habe noch ein KAPITALVERMÖGEN (Anleihenzins, Kursgewinne), dessen Ertraege der Abgeltungssteuer unterliegen. Ich verstehe es so, dass diese keine Rolle bei der Berechnung (weder bei der Beurteilung, ob die Fünftelregelung greift, NOCH bei der Steuerhöhe) spielt. Ist das richtig?

- Bei der Anwendung von Abgeltungssteuer nach § 32d Abs. 1 EStg brauchen Sie die Kapitalerträge nicht in der Steuererklärung anzugeben. Dann haben diese auch keine Auswirkung bei der Einkommensteuerveranlagung.

4) Ich koennte mein zu versteuerndes Einkommen 2012 und 2013 weiter gestalten mit z.B. einer Basisrente (RÜRUP ) oder einem INVESTITIONSABZUGSBETRAG fuer das geplante BHKW im zu renovierenden Mietshaus.
Haetten diese einen Einfluss a) auf das Greifen der Fünftelregelung bzw b) auf die Steuerhöhe 2013?

- a) Nein, vgl. oben.
b) Ja, dadurch wird das z.v. Einkommen geändert. Dies hat Auswirkung auf die Steuerfestsetzung.

Bitte beachten Sie, obige Ausführung auf einer überschlägigen Kalkulation unter Berücksichtigung Ihrer Angaben basiert. Eine genaue Steuerberechnung ist mit zur Verfügung gestellten Informationen nicht möglich. Sie habe eine relativ komplexe Situation. Damit Sie ein günstiges Gesamtsteuerergebnis zu bekommen, empfehle ich Ihnen, einen Berufskollegen zu kontaktieren und die gesamte Auswirkung unter Berücksichtigung vollständigen Informationen zu prüfen. Wenn Sie diese wünschen, stehe ich Ihnen auch gern bei einer Beauftragung zur Verfügung.

Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.

Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin

Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 2132 1815
Email: info@zdbz.de
www.steuerberatung.zdbz.de

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