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Frag einen Steuerberater zum Thema Abfindung

Abfindung Berechnung

Ich 34 Jahre werde in diesem Jahr (31.07.) eine Abfindung 96869,98 Euro aus einem Aufhebungsvertrag erhalten. Mein voraussichtliches Einkommen in diesem Jahr wird 46550 Euro betragen. Ich bin in Steuerklasse 3/0. Meine Frage ist, welchen Einfluß hat das Einkommen meiner Frau 46000 Euro auf die Fünftel-Regelung. Sie ist in Steuerklasse 5/0. Ich würde so vorgehen:

Mein Einkommen: 46550 Euro Steuer in 2012: ca. 5500 Euro

Einkommen + 1/5 Abfindung: 65924 Euro Steuer: ca. 11077 Euro

Ich würde von den 11077 Euro 5500 Euro abziehen und das mal 5 nehmen und komme auf: 11077-5500= 5577 x 5= 27885 Euro

Diese 27885 würde ich von 96869,98 abziehen = 68984,98....

und jetzt komme ich nicht weiter, in wie weit berücksichtige ich jetzt das Einkommen meiner Frau, schließlich habe ich ja die Nettoabfindung auf Basis der guten Steuerklasse 3 berechnet??

esten Dank!

Dr. Yanqiong Bolik

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.

Wenn Sie getrennte Veranlagung wählen, hat das Einkommen Ihrer Ehefrau keinen Einfluss auf die Fünftel-Regelung. Bei einer Zusammenveranlagung erfolgt die Berechnung der Einkommensteuer unter Berücksichtigung von außerordentlichen Einkünften, die der Fünftelregelung unterliegen, nach H34.2 EStH wie folgt:

1. Steuerberechnung nach § 34 Abs. 1 EStG

1.1 Ermittlung des Steuerbetrags ohne Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG

Zu versteuerndes Einkommen (bei Zusammenveranlagung: Summe aus dem Einkommen von Ihnen und dem Einkommen von Ihrer Ehefrau)
- Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG
= Verbleibendes zu versteuerndes Einkommen I
Darauf Steuer ohne Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG

1.2 Ermittlung des Steuerbetrags mit 1/5 der Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG

Zu versteuerndes Einkommen
- Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG (Einkünfte, die der Fünftelregelung unterliegen)
+ 1/5 Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG
= Verbleibendes zu versteuerndes Einkommen II
Darauf Steuer mit 1/5 der Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG

1.3 Ermittlung des Unterschiedsbetrags nach § 34 Abs. 1 EStG

Steuer mit 1/5 der Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG
- Steuer ohne Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG
= Unterschiedsbetrag
Verfünffachter Unterschiedsbetrag nach § 34 Abs. 1 EStG

2. Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer
Steuer ohne Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG
+ verfünffachter Unterschiedsbetrag nach § 34 Abs. 1 EStG
= Tarifliche Einkommensteuer

Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.

Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 9332 2657
Email: info@zdbz.de
www.steuerberatung.zdbz.de

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Stuttgart

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