Besteuerung Abfindung 2011 / Wegzug aus DE
November 8, 2012 | 100,00 EUR | beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik
Hallo,
hier mein Sachverhalt:
2011 in DE lediglich Abfindung mit 1/5 Regelung versteuert, ansonsten KEINE Einkünfte in DE.
Danach verschiedene Auslandsaufenthalte, bis ab 1.3.2011 ein Arbeitsverhältnis in Österreich begründet wird mit ENTSENDUNG nach KROATIEN. Versteuert wurde zu 100% in AT.
In DE nicht abgemeldet, aber ab 1.3. einen festen Wohnsitz in Kroatien sowie einen Wohnsitz in AT.
Nun mein Ziel:
Ich will bei der Besteuerung der Abfindung KEINE ausländischen Einkünfte berücksichtigen und dementsprechend KEINE Angaben bei der deutschen Steuererklärung machen. Ist das so korrekt? Bitte um entsprechende Aufklärung.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
Die Sachverhaltsschilderung macht keine Angabe, ob Sie vom Deutschland weggezogen sind. Und wenn ja, ab welchem Zeitpunkt Sie von Deutschlad weggezogen.
In der Praxis geht die Finanzverwaltung davon aus, dass Sie in Deutschland einen Wohnsitz haben, wenn Sie sich in Deutschland angemeldet sind. Mit einem Wohnsitz in Deutschland werden Sie unbeschränkt einkommensteuerpflicht. Somit unterliegt Ihr Welteinkommen der deutschen Einkommensteuer. Unerheblich dabei ist, ob Sie in einem anderen Staat einen festen Wohnsitz haben oder nicht. In der Einkommensteuererklärung sind die ausländische Einkünfte anzugeben. Daher ist wichtig festzustellen, wann Sie von Deutschland weggezogen sind.
Sind Sie vor 01.01.2011 von Deutschland weggezogen (d.h. Sie hatten in 2011 ganzjährlich in Deutschland weder einen Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt), dann waren Sie in 2011 nur mit den deutschen inländischen Einkünften beschränkt steuerpflichtig. In diesem Fall haben Sie eine Einkommensteuererklärung für beschränkte Steuerpflicht für 2011 abzugeben, in welcher Sie keine Angabe über Ihre Einkünfte aus anderen Staaten zu machen haben.
Sind Sie während des Kalenderjahr 2011 von Deutschland weggezogen, dann liegt ein Wechsel der Steuerpflicht in 2011 vor: Vor dem Zeitpunkt des Wegzugs waren Sie unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland; nach dem Zeitpunkt des Wegzugs sind Sie nur noch mit Ihren inländischen Einkünften beschränkt steuerpflichtig. Ihre ausländische Einkünfte, die vor dem Wegzug angefallen sind, werden als Teil Ihres Welteinkommens bei der Einkommensteuerfestsetzung berücksichtigt. Ihre ausländische Einkünfte, die nach dem Wegzug jedoch im Jahr des Wegzugs angefallen sind, unterliegt dem Progressionsvorbehalt nach §32b EStG. Daher sind die ausländischen Einkünfte in der Einkommensteuererklärung 2011 anzugeben, unabhängig davon, ob diese in einem anderen Staat besteuert wurden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.
Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 2132 1815
Email: info@zdbz.de
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