Ist die Fuenftelregel anwendbar ?
Ich befinde mich in Elternzeit. Mein AG hat in der Zwischenzeit meine Stelle oeffentlich ausgeschrieben und mir jetzt einen Aufhebungsvertrag angeboten, in dem das Arbeitsverhaeltnis per Jahresende beendet wird, also drei Monate vor Ende der Kuendigungsfrist (31.03.2014) – bei entsprechender Erhoehung der Abfindung.
Ich selbst strebe eine Aufhebung fruehestens per Ende Februar 2014 an, da sonst ganz erhebliche Jahresfreibetraege “ungenutzt” blieben – denn ich erwarte fuer 2014 keine weiteren steuerpflichtigen Einnahmen.
Der AG ist erwartungsgemaess bereit, eine Zahlung der Abfindung im November 2013 unmittelbar nach Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung in den Vertrag aufzunehmen.
Ich habe mittels Internetrecherchen die Anwendbarkeit der Fuenftelregelung auf die Abfindungszahlung geprueft und halte die folgenden Voraussetzungen fuer erfuellt:
(1) Zahlung in einem Veranlagungszeitraum ist gegeben, naemlich in 2013. In 2014 werden nur noch laufendes Gehalt und variable Praemien gezahlt. Diese decken Leistung in einer 12 Monate Periode ab und waren in den letzten Jahren ueblich.
(2) Die Zwangssituation ist gegeben, weil ein Nachfolger nachweisbar gesucht wird.
(3) Die Entschaedigungszahlung im November 2013 fuer den Verlust des Arbeitsplatzes (genauer den Verlust zukuenftiger Einnahmen) ist hoeher als die entgangenen Einnahmen bei Fortsetzung.
Allerdings beschleichen mich bei (1) und insbesondere bei (3) Zweifel, die ich zu beurteilen bitte.
Denn in 2013, dem Jahr der Zahlung der Abfindung, werde ich gar keine entgangenen Einnahmen haben. Vielmehr wird der AG ja mein laufendes Gehalt ab Ende der Elternzeit bis zum 31.12. regulaer zahlen. Die entgangenen Einnahmen ergeben sich in 2014.
In 2014, wenn ich mich mit dem AG entsprechend einigen kann, werde ich noch Einnahmen in den ersten zwei bis drei Monaten haben. Die Zahlung der Abfindung,, die durch Vertragsgestaltung “kuenstlich” (?) nach 2013 vorgezogen wird, statt wie haeufig ueblich bei Ende des Arbeitsverhaeltnisses in 2014, deckt aber auf keinen Fall die entgangenen Einnahmen von April bis Dezember 2014 im Falle einer Fortsetzung des Arbeitsverhaeltnisses ab.
Die Frage ist, ob ich beim oben erlaeuterten Aufhebungsvertrag mit Sicherheit von der Anwendbarkeit der Fuenftelungsregel im Jahreseinkommenssteuerbescheid 2013 ausgehen kann.