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Frag einen Steuerberater zum Thema Abfindung

Steuerliche Vergünstigungen bei Abfindungen über Fünftelregelung

Hallo,

Ich hätte eine Frage zu steuerlichen Behandlung von Abfindungen. Meine berufliche Situation stellt sich wie folgt dar: Ich arbeite in einem großem Konzern in einer Abteilung, wo ich mich aufgrund der aktuellen Auftragslage nicht richtig entfalten kann. Mit anderen Worten - ich stehe seit Monaten ohne richtige Aufgabe da. Ohne dass mir direkt eine Kündigung bevorsteht, ist mir ist von der Geschäftsleitung nahe gelegt worden, mich intern oder extern auf neue Stellen zu bewerben oder ein Abfindungsmodell zu akzeptieren. Letzeres käme für mich durchaus in Frage, da ich ein interessantes Angebot zur Selbständigkeit erhalten habe. Nun ließe sich dieser Schritt nur dann finanzieren, wenn die Abfindung nach der Fünftelregelung im nächsten Jahr besteuert werden würde, da ich im ersten Jahr der Selbständigkeit keine nennenswerte Einkommen zu erwarten hätte. (Mit der normalen Besteuerung ließe sich dieser Schritt nicht realisieren, ohne die finanzielle Absicherung der Familie zu gewährleisten).
Die weiteren Eckdaten sehen wie folgt aus - Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis 31.12.13 mittels Aufhebungsvertrages - Auszahlung der Abfindung in einheinhalbfacher Höhe des normalen Jahresgehaltes Anfang nächsten Jahres. Zur weiteren Information - meine Gehaltsklasse fällt nicht unter den höchsten Steuersatz - insofern wären steuerliche Vergünstigungen nach der Fünftelregelung zu erwarten, wenn ich dies richtig verstanden habe.

Nun bin ich verunsichert ob in meinem Fall die steuerliche Begünstigung der Fünftelregelung auch in Anschlag kommen kann, da ich gelesen habe, dass diese nur bei vom Arbeitgeber veranlasste Auflösungen gelten würden. Meine Fragen lauten deshalb konkret:

- Liesse sich über einen Passus im Aufhebungsvertrag mit Bezug auf die aktuelle Arbeitssituation sicherstellen, dass die Fünftelregelung greift - und würde dies vom FA auch eindeutig anerkannt?

- Wie sähe die normale Vorgehensweise aus - wird die Besteuerung nach der Fünftelregelung schon vom Arbeitgeber abgezogen und falls ja, was müsste ich ggf. tun, um die steuerbegünstigte Zahlung vom Arbeitgeber ausgezahlt bekommen?

- Lässt sich die Abfindung auch in zwei Tranchen innerhalb der nächsten beiden Jahren auszahlen, um evtl. weitere steuerliche Vergünstigungen mitzunehmen?

- Da die Auszahlung der Abfindung erst ab dem 1.1.14 vorgenommen wird, und ich im nächsten Jahr keine nennenswerte Einkünfte erwarte, wäre die Zusammenballung der Einkünfte bei Auszahlungszeitpunkt per se nicht existent. Spielt dies eine Rolle?

Für die Beantwortung dieser Fragen würde ich mich sehr freuen.

Mit freundlichem Gruss

Anton Pernitschka

Sehr geehrter Fragesteller,

im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte ich Ihre Frage beantworten.

Wenn die Voraussetzungen des § 34 EStG vorliegen kann die sog. Fünftelregelung angewendet werden. Hierunter fallen u.a. Entschädigungen i.S.d. § 24 Nr. 1 EStG oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten.

Nach dem Sachverhalt wird der Arbeitgeber eine Abfindung zahlen, die unter den Voraussetzungen des § 34 EStG tarifbegünstigt ist. Ein spezieller Passus im Aufhebungsvertrag ist dann nicht erforderlich.

Die Fünftelregelung ist dann anwendbar, wenn die Abfindung vollständig innerhalb eines Veranlagungszeitraums gezahlt wird und der Arbeitnehmer wegen der Abfindungszahlung mehr verdient, als er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bekommen hätte. Die Fünftelregelung könnte im vorliegenden Fall für 2014 angewendet werden, wenn das Jahreseinkommen 2014 über dem Vorjahreseinkommen liegt.

Liegen zum Zeitpunkt der Zahlung die Voraussetzungen des § 39 b Abs. 3 Satz 9 EStG vor, muss der Arbeitgeber bereits beim Lohnsteuerabzug die Fünftelregelung nach § 34 EStG anwenden. Hat der Arbeitgeber die Zahlung ermäßigt besteuert, muss dies dem Finanzamt in der Anlage N zur Einkommensteuererklärung mitgeteilt werden. Hat der Arbeitgeber eine normale (Brutto-) Versteuerung vorgenommen, ist im Steuerprogramm in der Maske “Lohnsteuerbescheinigung” die Zeile “Nicht ermäßigte Entschädigungen” einzugeben.


Mit freundlichen Grüßen

Anton Pernitschka
Steuerberater


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