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Frag einen Steuerberater zum Thema Abfindung

Besteuerung von dt Einkommen & Abfindung nach Umzug ins Ausland

Im Sommer 2008 vereinbarte ich mit einem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag. In diesem wurde ich ebenfalls ab Sommer 2008 unter Fortzahlung des Gehalts und ohne Einschraenkungen des Wohnortes bis Dezember 2009 unwiderruflich freigestellt. Gleichzeitig wurde mir eine Abfindung mit Ausscheiden aus dem Unternehmen zum Dezember 2009 zugesagt. Die Aufnahme einer anderen nichtselbstaendigen Taetigkeit war mir waehrend der Freistellungsphase gestattet.

Im Juni 2009 zog ich dann mit meiner Familie dauerhaft in ein Nicht DBA Land (dem Heimatland meiner Frau), da ich dort eine neue Arbeitsstelle gefunden hatte. Wir hatten ab 26.06.2009 keinen Wohnsitz mehr in Deutschland, beozgen jedoch weiterhin in Deutschland (als freigestellter AN) Einkommen bis Dezember 2009 sowie die Abfindung im Dezember 2009.

Nun stellt sich die Frage, ob und in wieweit meine Einkuenfte aus unselbstaendiger Arbeit in Deutschland von Juli 2009 bis Dezember 2009, meine auslaendischen Einkuenfte von Juli 2009 bis Dezember 2009 sowie meine Abfindung im Dezember 2009 in Deutschland zu versteuern sind. Insbesondere in Bezug auf die Abfindung aber auch auf die deutschen Gehaltszahlungen fuer die Zeit de Freistellung stellt sich die Frage, ob hier sinngemaess das Urteil des BFH 2. September 2009 (I R 90/08, BFH/NV 2009, 2041 und I R 111/08, BFH/NV 2009, 2044) zur Anwendung kommt.

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Sehr geehrter Ratsuchender

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Nein, die von Ihnen genannten Urteile können hier keine Anwendung finden, da es sich in den Urteilsfällen um DBA – Länder handelt, Sie aber Ihren Wohnsitz in einem Nicht-DBA-Land haben. DBA Abkommen haben Vorrang vor deutschem Steuerrecht, sodass in vielen DBA Abkommen die Besteuerung von Abfindungen nicht in Deutschland stattfindet.

Da Sie nach Ihren Angaben in einem Land Ihren Wohnsitz haben mit dem kein DBA besteht, richtet sich die Besteuerung nach den Vorschriften des EStG.

Wenn Sie in D weder einen Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalte haben sind Sie beschränkt einkommensteuerpflichtig und zwar mit den in § 49 EStG aufgeführten Einkünften. Da die Wohnsitzverlagerung im Laufe des Jahr 2009 erfolgt ist, sind die in der Zeit der beschränkten Steuerpflicht erzielten Einkünfte in die Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht einzubeziehen (§ 2 Abs. 7 Satz 3 EStG).

Nach § 49 Abs 1 Ziff. 4a u.4d EStG erfolgt die Besteuerung der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und der Abfindung in D im Rahmen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Nicht unter diese Vorschrift fallen die von Ihnen erzielten ausländischen Einkünfte. Diese unterliegen auch nicht im Rahmen des Progressionsvorbehaltes der deutschen Einkommensteuer, da Sie ab dem 26.06.2009 keinen Wohnsitz mehr in Deutschland hatten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.


Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt

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"Danke, keine Embolie. Aber die hatte ich ja eigentlich von vorne herein schon selbst ausgeschlossen und habe deswegen meine Symptome aufzählt um etwaige andere \"Diagnosen\" zu erhalten... auch habe ich den Bauchspeicheldrüsenkrebs erwähnt und gefragt ob es das sein kann. Wenn man einen Lungenkrebs auf einem Röntgen-Thorax erkennen kann, haben Sie sich das Bild dann mal angesehen und können Sie den Krebs erkennen bzw. ausschließen? Grund meines Beitrags war in erster Linie, dass sich ein Arzt mein Röntgenbild ansieht und mir dann sagt ob es Auffälligkeiten gibt die evtl. im Zusammenhang mit meinen langjährigen Symptomen steht. (Nicht ob ich nun eine Embolie habe). Was eine peribronchiale Einlagerung ist weiß ich auch noch nicht, darauf wurde nicht eingegangen. (Bronchitis hatte ich übrigens schon im letzten Jahr und die Symptome dafür weichen von den jetzigen erheblich ab.) "
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"Die erste Antwort kam wirklich erstaunlich schnell! Man muss sich hier ja wohl auch erstmal beeilen.... Die Folgeantwort kam ebenfalls relativ schnell, danke dafür - man merkt allerdings, dass diese Antwort dann nicht mehr so \"interessiert\" war, sorry."
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"Ich denke ja. Sie gibt sich schon wirklich Mühe und man merkt, dass sie natürlich Ahnung hat! Allerdings kann ich noch nicht mit anderen Ärzten hier vergleichen. Ich hätte mir eben jemanden erhofft, der sich evtl. besser mit Röntgenaufnahmen auskennt und mir zu meiner Aufnahme eine bessere Erklärung mitteilen kann (bzw. das Ausschlussverfahren anwendet!)"

Experte für Abfindung

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Leonberg, Württ

Seit ca. 46 Jahren im Steuerrecht tätig, davon seit 1981 selbständig als Steuerberater. Ich berate Arbeitnehmer, Unternehmer und Unternehmen sowie Privatpersonen. Ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist die bundesweite Vertretung von Steuerpflichtigen vor den Straf-und Bußgeldstellen der Finanzämter einschl. der Steuerfahndung, wenn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist. Desweiteren vertrete ich Steuerpflichtige im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren vor den Finanzämtern und führe Klageverfahren vor allen deutschen Finanzgerichten einschl. des Bundesfinanzhofesfinanzhofs zur Durchsetzung Ihrer Rechte durch.

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