abfindung/arbeitslosengeld/
März 27, 2011 | 30,00 EUR | beantwortet von StB Manuela Ponikwar
hallo!Am 9.2. erhielt ich eine fristlose kündigung mit folge einer dreimonatigen sperre des arbeitsamtes.eine zahlung soll erst ab 4.5.2011 efolgen mit einem tagessatz von 39,76.Nach einleitung eines kündigungsschutzverfahrens besteht nun eine einigung derart das mein ehemaliger arbeitgeber vom 9.2. bis zum 31.5.2011 eine lohnfortzahlung leisten muß(von der arbeit bin ich in der zeit freigestelt) die ich auch als abfindung bekommen kann wenn ich das arbeitsverhältnis mit einer ankündigungsfrist von 3 tagen vorzetig beende.Die fristlose kündigung wurde in eine ordentliche kündigung mit 3 monatiger frist umgewandelt.Es besteht auch die möglichkeit die ausstehenden löhne als reguläres gehalt plus urlaubsansprüchen(entsp.14 std.mtl) ausgezahlt zu bekomen. Ab 1.6. habe ich einen neuen arbeitsplatz wo ich statt 30 stunden-wie bei meinem ehemaligen arbeitgeber-nur 25 stunden wöchentlich arbeite.Es besteht alerdings auch die option nur 20 stunden wöchentlich zu arbeiten,dies entspräche einem bruttogehalt von 1872,- plus anteiliges 13tes gehalt im dezember.Das gehalt an meinem früheren arbeitsplatz betrug 2984,- mtl. Ob für 2011 anteilig urlaubs-und weihnachtsgeld gezahlt wird ist nicht sicher.Ich war in dem ehemaligen betrieb fast 16 jahre tätig und bin 51 jahre alt, lohnsteuerklasse 1. Nun zu meinen fragen:
1.Ist es für mich günstiger an meinem neuen arbeitsplatz nur 20 stunden zu arbeiten da eine abfindung meines wissens dann wohl höher ausfallen würde weil sich diese steuerlich auch nach dem gesamtbrutto eines jahres berechnet?
2.Wäre es günstig mir an meinem neuen arbeitsplatz das anteilige 13te gehalt erst 2012 auszahlen zu lassen?
3.Würde mir trotz abfindung arbeitslosengeld zustehen?
Welche lösung wäre für mich finanziell die beste?
Vielen dank für ihre antwort!! mit freundlichen grüßen1
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
danke für Ihre Anfrage. Aufgrund des geringen Einsatzes ist eine Beurteilung / Berechnung mit konkreten Zahlen an dieser Stelle nicht möglich. Im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen aber wie folgt beantworten:
zu 1)
Die Höhe der Abfindung bestimmt Ihr ehemaliger Arbeitgeber, ggf. kommen hier Kriterien der Sozialauswahl zum tragen (z.B. Ihr Alter, Betriebszugehörigkeit, Kinder etc.).
Worauf Sie sich mit der "Höhe der Abfindung" in Ihrer ersten Frage wohl beziehen, ist wohl die Besteuerung: Geleistete Abfindungen für den Verlust eines Arbeitsplatzes werden als Entschädigung nach §24 Nr. 1 EStG nach der Fünftelregelung §34 EStG besteuert, wenn das Kriterium der "Zusammenballung" erfüllt ist und die Zahlung in einem Jahr erfolgt.
D.h. Sie müssen mit bzw. wegen der Abfindung in dem betreffenden Jahr mehr Einkommen haben, als wenn das Arbeitsverhältnis unverändert fortgesetzt worden wäre. Berücksichtigt wird dabei Ihr gesamtes Einkommen (incl. z.B. auch Arbeitslosengeld, ihr Einkommen beim neuen AG sowie andere Einkunftsarten).
Es erfolgt also eine Vergleichsrechnung (in der Regel) zum Vorjahr.
Soweit sie im Jahr der Abfindung ein höheres Einkommen hatten, als in der Vergleichsperiode, ist das Kriterium der Zusammenballung erfüllt. Dann erfolgt die Besteuerung tarifermäßigt nach der Fünftelregelung.
Die Anwendung der Fünftelregelung bedeutet, dass die steuerpflichtige Abfindung als außerordentliche Einkünfte zum Zwecke der Steuerberechnung mit einem Fünftel als sonstiger Bezug versteuert und die auf dieses Fünftel entfallende Steuer verfünffacht wird.
Die Fünftelregelung korrigiert also den negativen Effekt der Abfindung auf die Progression (sprich dem Steuersatz).
Wie Sie schreiben, hätte die Abfindung nur die Höhe einer Lohnfortzahlung bis 31.5.2011. Insoweit wäre das Kriterium der Zusammenballung allein durch die Abfindung grundsätzlich nicht gegeben, da die Abfindung Sie nicht über das Jahr hinaus für den Verlust des Arbeitsplatzes entschädigt.
Ihr AG wird also die Abfindung bei der Lohnsteuer nicht tarifermäßigt besteuern. Soweit andere Einkünfte aber zur Zusammenballung führen (siehe 2.) kann dies aber im Rahmen der Steuererklärung korrigiert werden.
Zu 2)
Soweit Sie aber durch alle sonstigen Zahlungen, die Sie bei unveränderter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses NICHT erhalten hätten (also neues Gehalt, Arbeitslosengeld etc.) in Gesamtsumme mit den Leistungen des alten AG und der Abfindung Ihr Vorjahresvergleichseinkommen übersteigen, wird die Fünftelregelung angewendet.
Ohne die Werte berechnet zu haben, sollten Sie also grundsätzlich bei höheren Leistungen aus dem neuen Arbeitsverhältnis (höheres Grundgehalt, Auszahlung 13. Gehalt)günstiger kommen, soweit damit eine "Zusammenballung" erreicht werden kann.
Zu 3)
Arbeitslosengeld steht Ihnen trotz Abfindung zu. Das Arbeitsamt kann aber auch hier eine Sperrfrist verhängen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Angaben behilflich sein.
Manuela Ponikwar
Steuerberaterin
www.ponikwar.de
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