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Frag einen Steuerberater zum Thema Abfindung

Abfindung 2010 auszahlen lassen oder erst im Folgejahr der Kündigung

Sehr geehrter Steuerberater,



Meine Firma hat mir einen Aufhebungsvertrag per 31.12.2010 angeboten.

Das bestehende Arbeitsverhältnis wird unter Wahrung der ordentlichen Kündigungsfrist auf Veranlassung des AG aus betrieblichen Gründen beendet.

Als sozialen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gem §§9, 10 KSchG würde ich eine Abfindung in Höhe von 68500,- € erhalten.



Mein Jahresarbeitslohn (2009) beträgt:



60700,- €(wird sich in 2010 nicht erhöhen)



Die Abfindung würde im Rahmen der nachfolgenden turnusmäßigen Gehaltsabrechnung mit abgerechnet, also um den 10. Januar 2011 mit der Gehaltsabrechnung für Dezember 2010.



Ich würde in 2011 voraussichtlich keinen Arbeitslohn erhalten, ggf. ALG



Nun meine Fragen an Sie:

1.Ist die Abfindung noch für das Jahr 2010 zu versteuern (plus Bruttojahresgehalt von 60700 €)oder erst im Auszahlungsjahr also 2011?



2.Wenn ich die Abfindung erst 2011 versteuern muss: Kann mein Arbeitgeber trotzdem die 1/5 Regelung anwenden?



3.Wie viel Steuern muss ich voraussichtlich auf die Abfindung zahlen?



4. Grundsätzlich: Was ich für mich steuerlich günstiger: Die Abfindung noch 2010 auszahlen zu lassen oder erst im Jahr nach der Kündigung, also 2011?



Ich wäre Ihnen sehr verbunden, für die Beantwortung meiner Fragen.



Mit freundlichen Grüßen

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatun wie folgt beantworten möchte:

Frage 1

Die Abfindung ist in dem Jahr zu versteuern in dem sie zugeflossen ist. Wenn die Abfindung in 2011 zufliesst, wird sie auch in 2011 versteuert.

Frage 2

Voraussetzung für die Anwendung der Fünftelregelung ist, dass die Abfindung in EINEM Kalenderjahr zufliesst und zu einer Zusammenballung von Einkünften führt. Eine Zusammenballung von Einkünften liegt dann vor, wenn die Abfindung höher ist als die entgegehenden Einnahmen. Dies dürfte in Ihrem Falle gegeben sein, sodaß auch bei Zufluß in 2011 die Fünftelregelung Anwendung findet.

Frage 3

Die Höhe der Steuer ist davon abhängig, ob Sie nach der Grund-oder Splittingtabelle versteuert werden. Zudem muss die Höhe des Arbeitslosengeldes berücksichtigt werden, das zwar steuerfrei, aber im Rahmen des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen ist. Eine detaillierte Berechnung ist nur aufgund genauer Zahlen und der Kenntnis, ob die Grundtabelle oder Splittingtabelle Anwendung findet, möglich.

Frage 4

Hier gilt dem Grunde nach meine Antwort zur Frage 3.

Sie müssen sich hier VOR Auszahlung unter Vorlage der Unterlagen die Steuer ausrechnen lassen.

Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater/Dipl. Betriebswirt

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Experte für Abfindung

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Leonberg, Württ

Seit ca. 46 Jahren im Steuerrecht tätig, davon seit 1981 selbständig als Steuerberater. Ich berate Arbeitnehmer, Unternehmer und Unternehmen sowie Privatpersonen. Ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist die bundesweite Vertretung von Steuerpflichtigen vor den Straf-und Bußgeldstellen der Finanzämter einschl. der Steuerfahndung, wenn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist. Desweiteren vertrete ich Steuerpflichtige im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren vor den Finanzämtern und führe Klageverfahren vor allen deutschen Finanzgerichten einschl. des Bundesfinanzhofesfinanzhofs zur Durchsetzung Ihrer Rechte durch.

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