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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Sonstige Fragen an Rechtsanwälte

Abtretung Grundschuld

Auf der Privatimmobilie meiner Frau und mir ist im 5. + 6 Rang einer Grundschuld der Sparkasse für ein Firmendarlehen eingetragen. Als die Firma 2005 in Insolvenz ging wurde mit der Bank vereinbart, dass eine Verwandte von uns einen Betrag von 75.000 Euro an die Bank zahlt und Sie im Gegenzug diese Grundschuld abgetreten bekommt (wir wollten vermeiden, dass die Bank für Firmenschulden unser Privathaus in die Zwangsversteigerung treibt). Diese Abtretung erfolgt dann auch - jedoch ist nur noch das Anschreiben bei meiner Verwandten - die Grundschuldabtretung in grundbuchmäßiger Form ist jedoch nicht mehr in Ihren Unterlagen. Jetzt wollten wir das Darlehen zurückzahlen und die Grundschuld sollte entweder gelöscht werden durch uns oder an uns abgetreten werden.

Ich befinde mich seit 2006 in Privatinsolvenz - d.h. meine Frau wird das Darlehen zurückzahlen und soll auch die Abtretung erhalten.

Frage: Geht das jetzt ohne das Dokument?
Wie muss das Ganze abgewickelt werden?
Gibt es die Möglichkeit eines Ersatzes?

Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

Sehr geehrter Ratsuchender ,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Nachfolgend möchte ich zu Ihrer Frage sehr gerne wie folgt Stellung nehmen:


Zu 1.)Geht das jetzt ohne das Dokument?

Die Frage die sich hier stellt ist, ob die Grundschuld überhaupt wirksam abgetreten worden ist. Hierfür ist zunächst eine Abtretungserklärung notwendig, die nicht zwingend in notarieller Form ergehen muss.

Des weiteren muss entweder der Grundschuldbrief (bei einer so genannten Briefgrundschuld oder auch Verkehrsgrundschuld genannt) übergeben worden sein oder die Übertragung der Grundschuld im Grundbuch ( bei einer so genannten Buchgrundschuld)eingetragen worden sein.

Dieses müsse überprüft werden. Wenn im Grundbuch keine Übertragung der Grundschuld verzeichnet ist, kann an ihre Bekannte nur noch im Wege der Übergabe die Abtretung wirksam erfolgt sein.

Sie sollten dann ihre Bekannte fragen, ob sie den Grundschuldbrief hat (dieser ist nicht mit der Abtretungserklärung, welche Ihre Bekannte nicht finden kann, zu verwechseln!). Sollte sie auch diesen nicht finden können, so soll sie ihre Bekannte bei der Bank nachfragen. Hat eine Abtretung niämlich tatsächlich stattgefunden, so hat sie einen entsprechenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gegen die Bank.

Wenn Sie so vorgegangen sind haben sie die Sicherheit, ob die Grundschuld wirksam abgetreten wurde oder noch bei der Bank liegt. Je nachdem würde sich ergeben, von wem sie sich die Grundschuld letztendlich gegen Zahlung abtreten lassen müssten.

Zu 2.)Wie muss das Ganze abgewickelt werden?

Die Vorgehensweise habe ich Ihnen ja oben schon ansatzweise vorgegeben. Es müsste also zunächst überprüft werden, wer Inhaber der Grundschuld ist. Anschließend müssten sie entsprechende Zahlungen leisten.

Nach vollständiger Zahlung hätten sie auch einen Anspruch aus der so genannten Sicherungsabrede ( dies ist ein formloser Vertrag, der gleichzeitig mit der Grundschuldbestellung nach der Rechtsprechung abgeschlossen wird, selbst wenn die Vertragsparteien dieses nicht wissen sollten) auf Herausgabe des Grundschuldbriefes ( bei der Briefgrundschuld) beziehungsweise Zustimmung zur Löschung der Grundschuld im Grundbuch (bei der Buchgrundschuld).

Dann müsste im letzten Schritt die Grundschuld aus dem Grundbuch ausgetragen werden.

Zu 3.)Gibt es die Möglichkeit eines Ersatzes?

Mir ist leider nicht ganz klar, was sie mit Ersatz meinen. Wenn Sie hiermit einen anderen Weg meinen um die Grundschuld löschen zu lassen, so gibt es diesen grundsätzlich leider nicht. Sollten Sie aber etwas anderes meinen, so teilen Sie dieses bitte kurz mit, damit ich im Rahmen der kostenlosen Nachfrageoption hierzu abschließend Stellung nehmen kann.


Ich hoffe Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag!

Bei Verständnisfragen fragen Sie bitte nach.



Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/57774

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