Entschädigung für gemeinsam angeschaffte Küche
Mai 30, 2010 | 25,00 EUR | beantwortet von Steffan Schwerin
Hallo,
hier kurz die Fakten:
Im Mai 2008 bin ich mit Frau K. in eine neue Wohnung zusammen gezogen.
Wir hatten uns gemeinsam eine neue Küche gekauft.
Der Kaufpreis von ca EUR 8.300,oo wurde von uns je zur Hälfte bezahlt.
Im Kaufvertrag sin beide Namen aufgeführt.
Im Mai dieses Jahres hat sie die Beziehung beendet und jeder hat sich eine eigene Wohnung gesucht
Ich wollte die Küche dem Nachmieter zur Übernahme anbieten, was Frau K. kategorisch ablehnte.
Sie möchte die Küche mitnehmen.
Ich habe eine Wohnung angemietet, in der schon eine Küche eingebaut ist, Miete EUR 20 im Monat.
Sie ließ sich die Küche in ihre Wohnung einbauen Kosten ca EUR 1.000.
Da sie starke finanzielle Probleme hat, habe ich ihr eine Ratenzahlung vorgeschlagen.
12 Monatsraten zu EUR 100.
Dieses Angebot habe ich ihr per Email unterbreitet.
Leider hat sie darauf nicht reagiert. Auch meine Bitte mir andere Vorschläge zu unterbreiten, hat sie ignoriert.
Hier meine Fragen:
Welche privaten Möglichkeiten/Druckmittel habe ich, sie zum Umdenken zu bewegen.
Welche rechtlichen Schritte müsste ich ansonsten einleiten.
Natürlich möchte ich die finanzielle Belastung so gering wie möglich halten.
Wer kommt für die finanzielle Belastung auf.
Vielen Dank und
freundliche Grüße
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Da die Ex die Küche mitgenommen hat, muss sie den vereinbarten Betrag dafür an Sie zahlen.
Sie sollten die Ex schriftlich zur Zahlung binnen 14 Tagen auffordern oder auch eine Ratenzahlungsvereinbarung vorschlagen, welcher sie dann auch binnen 14 Tagen zustimmen soll.
Lässt die Ex die Frist fruchtlos verstreichen, können Sie entweder einen Anwalt oder ein Inkassounternehmen mit dem Forderungseinzug beauftragen oder aber direkt das gerichtlich Mahnverfahren betreiben.
Wenn die Ex mit der Zahlung in Verzug gerät, muss sie für die Rechtsverfolgungskosten, also Anwalts- oder Inkassokosten und Gerichtskosten aufkommen.
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena
Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582
Email: raschwerin@raschwerin.de
Internet: www.raschwerin.de
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