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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Sonstige Fragen an Rechtsanwälte

Prozeßkostenhilfe

Hallo,

ich mußte Prozeßkostenhilfe beantragen.Einkommen und Verpflichtungen angegeben.
Kürzlich habe ich Geld in ein Casino einbezahlt und verloren.
Bekommt das Gericht mit das ich im Casino gespielt habe,also schauen die auch nach den Ausgaben?


Danke schon im voraus Gerhard

Jan Wilking

Sehr geehrter Gerhard,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Neben den Erfolgsaussichten des zu führenden Prozesses wird bei Beantragung von Prozesskostenhilfe (PKH) auch die Bedürftigkeit des Antragstellers geprüft. Denn ob und wie viel PKH gezahlt wird, hängt von dem einzusetzenden Einkommen des Antragstellers ab. Dies wird dadurch berechnet, dass das Einkommen und sonstiges einsetzbares Vermögen zusammengerechnet wird und hiervon die Belastungen wie Steuern, Vorsorgeaufwendungen Wohnkosten, Freibetrag etc. abgezogen wird. Ihr Einkommen und die geltend gemachten Belastungen müssen Sie entsprechend belegen, z.B. durch Gehaltsabrechnungen.

Was Sie privat zu Ihrem Vergnügen mit Ihrem verbleibenden Geld machen, spielt dagegen keine Rolle. Das Gericht schaut wie gesagt nur auf die Belastungen, die Sie angegeben haben (und die ja zu Ihren Gunsten wirken, da diese das einzusetzende Einkommen verringern). Weitere Ausgaben sind in diesem Verfahren nicht von Belang, so dass das Gericht Ihre Spielschulden nicht mitbekommen wird. Zudem würde dieser Verlust im Casino auch keine für Sie nachteiligen Auswirkungen auf das PKH-Verfahren haben, selbst wenn das Gericht hiervon erfahren würde.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

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Jan Wilking

Jan Wilking

Oldenburg, Vorpommern

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Rechtsanwalt Jan Wilking
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Zuständige Aufsichtsbehörde:
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Die gesetzliche Berufsbezeichnung \"Rechtsanwalt\" wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
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Diese Vorschriften sind unter www.brak.de zu finden.

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