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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Sonstige Fragen an Rechtsanwälte

WEG-Recht / Kostenbeteiligung an Gebäude

Sehr geehrte(r)Frau Rechtsanwältin/Herr Rechtsanwalt,

unser Problem ist folgendes:
Wir haben mit dem Kauf einer Eigentumswohnung einen PKW-Stellplatz auf einem anderen Grundstück erworben - lt. Kaufvertrag 1.000/100.000stel Miteigentumsanteile an dem Grundstück...Gebäude- und Freifläche...verbunden mit dem Sondereigentum...(ohne Stimmrecht).

In der Teilungserklärung ist das Grundstück in 7 Miteigentumsanteile (7 Wohnungen) aufgeteilt, wobei jeder Wohnung 1 Stimme zugeordnet wurde.
Zu Instandhaltung/bauliche Veränderung heißt es hier:
"Die Instandhaltung der zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Teile des Gebäudes oder des Grundstückes obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer."
Drei Jahre später wurden durch Beurkundung die Größen der Miteigentumsanteile verändert, indem 6 PKW-Stellplätze mit je 1.000./100.000stel hinzukamen, wobei zur Aufteilung der Stimmrechte und Kostenverteilung keine Angaben gemacht wurden.
Ist es rechtens, uns an Instandhaltungs-, Renovierungs-kosten für das Gebäude hinzuzuziehen? Bzw. kann die Eigentümergemeinschaft dies beschliessen (Novelle zum WEG 2007)? und wie können wir dagegen vorgehen?

Für Ihre Antwort vielen Dank im Voraus.

Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

Sehr geehrter Ratsuchender ,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:


Sie schrieben: „.........................lt. Kaufvertrag 1.000/100.000stel Miteigentumsanteile an dem Grundstück...Gebäude- und Freifläche...verbunden mit dem Sondereigentum... „

Sie haben also einen nachvollziehbaren Miteigentumsanteil an dem Grundstück sowie Nebenanlagen und müssen dementsprechend nach dem Wohnungseigentumsgesetz auch im Verhältnis ihres Miteigentumsanteils zum Gesamteigentum die Kosten tragen, nicht mehr und nicht weniger.

Zu dem Stimmrecht ist noch auszuführen, dass dieses entweder pro Einheit (sog. Kopfprinzip) oder entsprechend der Anteile am Wohnungseigentum gewichtet werden kann.

Nach ihrer Schilderung ist das erste bei Ihnen der Fall. Dieses bleibt auch grundsätzlich so. Für eine Änderung des Stimmverteilung ist grundsätzlich eine Änderung der Teilungserklärung notwendig, die hier einstimmig erfolgen müsste.




Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244

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Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

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