Gemeinschaftseigentum an einer Privatstraße
August 10, 2010 | 40,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin zu 1/12 Miteigentümer einer Straße in einem Wochenendgebiet. Dieses Miteigentum ist im Grundbuch eingetragen, jeder Miteigentümer hat den gleichen Stimmanteil von 1/12, unabhängig von der Grundstücksgröße.
Nun haben einige Miteigentümer (wer, ist mir im Einzelnen nicht bekannt) beschlossen an dem einen Anfang dieser Straße ein Schild aufzustellen (Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art), Größe gemäß STVO, roter Kreis mit weißem Feld und der Aufschrift in diesem Feld „Privatweg“. Dieses Schild steht auf der linken Straßenseite und zudem im rechten Winkel zur Straße am Zaun des ersten Grundstückes etwa in Brusthöhe befestigt ohne Pfeil oder schriftlichen Hinweis für die Geltungsrichtung !! Man könnte sogar sagen, daß der Wirkungsbereich dieses Schildes erst auf dem Grundstück des betreffenden Besitzers beginnt.
Zudem kann diese Privatstraße durch einen Umweg über eine öffentliche Straße von der anderen Seite her ohne ein solches Schild befahren werden.
Ich selbst wurde weder gefragt noch informiert, daß Miteigentümer ein solches Schild wünschen; habe also an einer Abstimmung über ein solches Schild nicht teilgenommen. Bei einer möglichen Abstimmung würde ich auch für „nein“ stimmen, da ich die ganze Sache für übertrieben halte. Ich halte es für wichtiger, auf die Tatsache, daß hier eine Privatstraße beginnt hinzuweisen und einen Haftungsausschluß auszusprechen.
Meine Fragen lauten:
Kann eine solche Maßnahme überhaupt mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, oder ist hierfür Einstimmigkeit erforderlich?
Hat dieses – meiner Meinung nach – falsch und auch rechtswidrig aufgestellte Schild
überhaupt irgendeine juristische Bedeutung?
Welche Maßnahmen kann ich ergreifen, um dieses Schild zwangsweise entfernen zu lassen, falls ein klärendes Gespräch, welches ich zum Wochenende plane, ergebnislos bleibt?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage, die ich sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Zu 1.)Kann eine solche Maßnahme überhaupt mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, oder ist hierfür Einstimmigkeit erforderlich?
Für eine solche Maßnahme ist eine einfache Mehrheit genügend. Dieses liegt daran, dass es hier um keine Entscheidung geht, welche den Bestand der Straße betrifft, wie etwa ein kostenpflichtiger Ausbau oder eine Veräußerung der Straße oder dergleichen.
Sofern also eine einfache Mehrheit (es genügt eine überwiegende Stimme) vorliegt, ist der Mehrheitsbeschluss ordnungsgemäß.
Zu 2.)Hat dieses – meiner Meinung nach – falsch und auch rechtswidrig aufgestellte Schild überhaupt irgendeine juristische Bedeutung?
Das Schild hat zunächst eine hinweisende Funktion im Hinblick darauf, dass es sich um einen Privatweg handelt.
In rechtlicher Hinsicht hat das Schild die Wirkung, dass fremde Personen die Straße nicht befahren dürfen. Es wurde sozusagen also ein präventives Hausverbot beziehungsweise Begehungsverbot ausgesprochen, was durchaus zulässig ist.
Dieses gilt natürlich nicht für Miteigentümer einer Straße, auch wenn dieses nicht ausdrücklich aus dem Schild hervorgehen sollte.
Zu 3.)Welche Maßnahmen kann ich ergreifen, um dieses Schild zwangsweise entfernen zu lassen, falls ein klärendes Gespräch, welches ich zum Wochenende plane, ergebnislos bleibt?
Zwangsweise Maßnahmen können sie nur dann treffen, wenn die Mehrheit der Miteigentümer hierfür ist, was ich nach ihrer Schilderung leider nicht erkennen kann.
Es bleibt ihnen also leider nichts über, als an die Vernunft der anderen Miteigentümer im Vorfeld zu appellieren und diese vielleicht so zu einem Umdenken zu bewegen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagabend.
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774
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