WEG Recht
Oktober 27, 2010 | 25,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Sehr geehrte Damen und Herren
Wir haben eine Beschlußanfechtungsklage in einem
6 Parteienhaus von einem Miteigentümer
Das Amtsgericht hat nun ein schriftliches Vorverfahren
angesetzt In der Klageschrift des gegnerischen Anwalts wird
auf eine Eigentümerlist im Anhang verwiesen.
Auf dieser Eigentümerlist sind nicht nur Namen und dazu
gehörige Adresse sondern auch die verwandschaftlichen
Beziehungen zweier Wohnungseigentümer vermerkt
(Frau ...und Frau....sind Töchter von Frau....Wohnung Nr.5)
Ist dies zulässig und kann ich dagegen irgendwie vorgehen wenn nicht zulässig ist?
Darüber hinaus bin ich mit einer anderen Eigentümerin
als Vertrauenspersonen gewählt und wir führen auch die
Belegprüfungen durch. In der Klageschrift der Gegenpartei
werden wir als Verwaltungsbeirat bezeichnet und dass uns
keine Entlastung erteilt würde. Da wir nur 2 Personen sind
und auch nicht als Verwaltungsbeirat benannt werden verstehe
ich diesen Punkt der Klageschrift nicht oder sind wir in
irgendeiner Haftung ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Zu 1.Auf dieser Eigentümerlist sind nicht nur Namen und dazu gehörige Adresse sondern auch die verwandschaftlichen Beziehungen zweier Wohnungseigentümer vermerkt (Frau ...und Frau....sind Töchter von Frau....Wohnung Nr.5) Ist dies zulässig und kann ich dagegen irgendwie vorgehen wenn nicht zulässig ist?
Nach dem Gesetz ist dieses grundsätzlich nicht verboten. Auch besteht keine höchstrichterliche Rechtsprechung, die dieses verbietet. Sie könnten diesen Punkt natürlich mit der Beschwerde anfechten, eine solche Anfechtung lediglich bezogen auf diesen einen Umstand hat meines Erachtens aber keine hinreichenden Erfolgsaussichten.
Zu 2.Darüber hinaus bin ich mit einer anderen Eigentümerin als Vertrauenspersonen gewählt und wir führen auch die Belegprüfungen durch. In der Klageschrift der Gegenpartei werden wir als Verwaltungsbeirat bezeichnet und dass uns keine Entlastung erteilt würde. Da wir nur 2 Personen sind und auch nicht als Verwaltungsbeirat benannt werden verstehe ich diesen Punkt der Klageschrift nicht oder sind wir in irgendeiner Haftung ?
Ob Ihnen hier ein haftungsrechtlicher Vorwurf insbesondere im Hinblick auf einen Schadensersatzanspruch gemacht wird, kann im Rahmen einer Beratung aus der Ferne ohne Kenntnis des gesamten Schriftverkehrs und insbesondere der Klageschrift leider nicht abschließend beurteilt werden.
Leider deute ich aber den von Ihnen zitierten Auszug so, dass ihnen hier ein haftungsrechtlicher Vorwurf gemacht wird. Eine nicht ordnungsgemäße Belegprüfung kann nämlich Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem Verwaltungsbeirat auslösen, selbst wenn der Verwaltungsbeirat ehrenamtlich tätig ist, also hierfür kein Entgelt erhält.
Hierauf deutet insbesondere das Wort „ Entlastung“ hin. Die Gegenseite würde vermutlich zum Ausdruck bringen, dass wir schuldhaft Pflichten verletzt worden sind, also im Hinblick auf den Vorwurf des Verschuldens keine Entlastung möglich ist.
Dieses ist natürlich nur der Vorwurf der Gegenseite. Ob dieser berechtigt ist oder gegebenenfalls rechtlich angreifbar ist kann aus oben genannten Gründen leider im Rahmen einer Erstberatung aus der fernernicht abschließend beurteilt werden.
Nachfolgend habe ich ihnen einen interessanten Link zu diesem Thema beigefügt:
http://www.verwaltungsbeirat.info/haftung.html
Im Ergebnis rate ich Ihnen dringend an, einen im Wohnungseigentumsrecht erfahrenen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochabend!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/140240
Fax.0471/140244
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