Umzug Renovierung Tapeten
Juni 26, 2010 | 30,00 EUR | beantwortet von Bernhard Müller
Meine Mutter geht in ein Altenheim. Im Mietvertrag (Formular Brunnenverlag) vom 1.7.1984 steht unter "§ 3 Miete-Nebenkosten": "Die Schönheitsreparaturen trägt - Vermieter - Mieter", es ist aber nichts gestrichen/unterstrichen, auch bei den Fristen ("spätestens ...") ist nichts eingetragen. In "§ 20 Rückgabe bei Beendigung der Mietzeit" heißt es: "Mieträume bezugsfähig in sauberem Zustand" übergeben. Unter "§ 24 Weitere Vereinbarungen" steht mit Schreibmaschine: "Bei Auszug sind Tapeten zu entfernen und weiß zu tünchen". In einem mit Schreibmaschine geschriebenen, allerdings kopiertem Beiblatt, auf dem in Lücken handschriftliche Eintragungen gemacht wurden, heißt es: "3. ... Schönheitsreparaturen sind vom Vermieter regelmäßig auszuführen." Spezifiert ist das in Punkt 5: Türen und Fenster innen von Maler streichen lassen. Dieses Streichen wurde vor 2-3 Jahren durchgeführt, aber nicht von einem Maler.
Muss ich die Tapeten entfernen und die Wände weißeln?
Sehr geehrter Fragesteller,
die Schönheitsreparaturen sind vom Vermieter auszuführen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
In der Klausel in der nichts gestrichen oder durchgestrichen ist, ist keine anders lautende Vereinbarung getroffen.
Nach § 20 ist die Wohnung nur leer zu räumen und zu reinigen.
Soweit in "§ 24 Weitere Vereinbarungen "Bei Auszug sind Tapeten zu entfernen und weiß zu tünchen" steht, dürfte dies unwirksam sein, weil diese Klausel vorsieht, dass diese Arbeiten unabhängig vom Zustand der Wände zu erledigen sind, also auch dann, wenn diese noch in frisch renoviertem Zustand sein sollten. Auch macht es keinen Sinn, die entfernten Tapeten, weiß zu tünchen.
Dass mit Schreibmaschine geschriebenen, allerdings kopierte Beiblatt, auf dem in Lücken handschriftliche Eintragungen gemacht wurden, ist eindeutig, indem es dort heißt es: "3. ... Schönheitsreparaturen sind vom Vermieter regelmäßig auszuführen."
Dies können Sie durchaus so verstehen, dass der Vermieter ihre Mutter darüber informiert hat, was er alles machen wird.
Somit komme ich nach den mitgeteilten Klauseln zu dem Ergebnis, dass Sie die Tapeten nicht entfernen und weder die Wände noch die entfernten Tapeten weißeln müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Müller Rechtsanwalt
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?