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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Mietrecht

Mietvertrag Ultraschall-Wellnessgerät

Hallo,

wir haben einen Mietvertag abgeschlossen und ich benötige eine kurze Einschätzung ob dieser Mietvertrag rechtskonform ist.

Wortlaut:
" Coburg 23.03.10

Übernahme der Divinia Ultra Nr. ..... auf Mietbasis zum 1.4.10 durch (Name) (Studioname)
(Ort Straße Telefon)

Der Mietzins von 737,80 ist jeweils zu ersten des Monats auf das Konto (Bankverbindung) zu überweisen

Vermieter Mieter"

Unser Unternehmen war bei Abschluß des Vertrages eine GbR und beide Gesellschafter waren zu 50% beteiligt. Im Gesellschaftervertrag war vereinbart das bei Verpflichtungen über 5000 Euro beide Gesellschafter unterschreiben müssen. Der Mietvertrag war allerdings nur an mich adressiert und ich habe auch allein unterschrieben.

Vielen Dank für die Antwort.

Tobias Rösemeier

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:


Leider ist aus Ihrer Schilderung nicht eindeutig ersichtlich, wer die nun die Mietparteien sind, insbesondere der Mieter, sprich die GbR oder nur Sie.

Für diese Frage, wer die Mietparteien des geschlossenen Vertrages sind, ist maßgebend, wer dort angegeben ist.
Sind Sie dort als Mieter benannt und sollten Sie diesen Vertrag auch unterzeichnet haben, sind Sie der Mieter.

Sollte als Mietpartei die GbR angegeben sein, ist diese Mieter. Die Tatsache, dass Sie diesen Vertrag allein unterzeichnet haben, ohne dass Sie durch Gesellschaftervertrag ermächtigt waren, berührt dessen Wirksamkeit nur dann, wenn dem Vermieter bekannt war, dass der Vertrag der Genehmigung des weiteren Beteiligten bedarf.

Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab (§ 177 BGB).

Wenn die Genehmigung nicht erteilt wird tritt § 179 BGB in Kraft. Demgemäß haftet dann der Vertreter für die Erfüllung des Vertrages, sprich der Vertreter ist dann selbst gebunden.

Im Zweifel sind also Sie vertraglich gebunden, auch wenn der Vertragsschluss nicht durch Gesellschaftervertrag abgedeckt war.


Ich weise darauf hin, dass es sich angesichts der Sachverhaltsschilderung um eine vorläufige Einschätzung handelt. Nutzen sie daher unbedingt die Möglichkeit der Nachfrage, damit gegebenenfalls eine weitere Aufklärung stattfinden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Rösemeier
-Rechtsanwalt-



Einschlägig wäre hier § 179 BGB.

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Tobias Rösemeier