Darlehen als Einkommen bei Wohngeld und Noterielle Beurkundung
September 20, 2010 | 25,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Sehr geehrter Anwalt,
ich habe zum zweiten Mal Wohngeld beantragt. Jedoch bekomme ich einen niedrigeren Wohngeldbetrag als ein Jahr zuvor, obwohl sich bei mir nichts verändert hat.
Da ich eine Ausbildung absolviere und für diese keinerlei Vergütung erhalte, weder Bafög, noch BAB, arbeite ich nebenbei für 300 € im Monat und erhalten von meinen Eltern ein Darlehen von 250 € im Monat, dass ich Ihnen, nach meiner Ausbildung, zurückzahlen muss. Letztes Jahr wurde dementsprechend von uns ein Darlehensvertrag aufgesetzt und ich habe diesen auch zum Wohngeldamt geschickt. Alle wesentlichen Punkt sind darin enthalten. Wann die Rückzahlung beginnt und in welcher Höhe sie stattfinden soll etc.
Das Wohngeldamt gewährte mir 303 €, da das Darlehen nicht als Einkommen berechnet wurde. Ganz anders jedoch dieses Jahr. An meiner Situatuion hat sich nichts verändert. Habe wieder alle Dokumente abgegeben, die identisch mit denen vom Vorjahr sind. Nur wird diese Jahr, das Darlehen als Einkommen berechnet und ich soll 194 € erhalten.
Auf die Nachfrage, wieso das so sei, wurde mir mitgeteilt, das der Darlehensvertrag von einem Anwalt noteriell beglaubigt werden müsse, damit er anerkannt wird. Ich bin etwas verwirrt, das der Darlehensvertrag letztes Jahr anerkannt wurde und dieses Jahr nicht. Meine Recherche im Internet ergab, dass es sich wohl um die Glaubwürdigkeit einer Rückzahlung handelt. Diese wird jedoch nach Beendigung meiner Ausbildung durchgeführt. Letztes Jahr als ich telefonischen Kontakt mit meiner Sachbearbeiterin hatte wurde diese Glaubwürdigkeit nicht in Frage gestellt und diese Jahr schon. Ich kann das nicht nachvollziehen, da ich eine Ausbildung ausgwählt habe in der ich immer eine Stelle erhalte und die Rückzahlung erfolgen wird.
Muss denn tatsächlich eine noterielle Beglaubigung durchgeführt werden und wieviel würde diese kosten?
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Das Verhalten der Behörde ist auch mir nicht nachvollziehbar. Das Darlehen wäre nur als Einkommen zu werten, wenn die Rückzahlungspflicht beziehungsweise der Rückzahlung willen auf ihrer Seite fraglich wäre. Dieses ist nach ihrer Schilderung nicht der Fall. Nur weil es sich um ihre Eltern handelt ist die Rückzahlungsfähigkeit nicht automatisch in Frage gestellt.
Gegen den betreffenden Bescheid sollten sie insoweit Widerspruch einlegen, als dass Ihnen das gegebene Darlehen als Einkommen angerechnet wurde. Die Behörde setzt sich ja selber zu ihrem eigenen Verhalten in Widerspruch. Eine notarielle Beglaubigung ist nach dem Gesetz übrigens nicht vorgesehen.
Die Kosten einer solchen Beglaubigung würden sich an den Gesamt Darlehensbetrag bemessen, der mir leider nicht bekannt ist. Ich gehe davon aus, dass die Kosten im Bereich einiger 100 € liegen werden. Eine genaue Angabe ist hier aber wie bereits ausgeführt nicht möglich, da die Gesamtdarlehenssumme mir nicht bekannt ist.
Sie sollten hier einen im Sozialrecht erfahrenen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen und Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Hierbei ist zu beachten, dass die Widerspruchsfrist grundsätzlich einen Monat ab Zustellung des betreffenden Bescheides beträgt.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagvormittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
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