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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Mietrecht

Schneeräumungspflicht – Haftungslage bei Übertragung auf den Mieter

Guten Tag,

wir möchten einen neuen Mietvertrag unterzeichnen, in dem als § unter „Sondervereinbarungen“ vermerkt ist

• „Die Schneebeseitigung und Streuung des Gehweges und des Gehweges zum Haus obliegt den Mietern der Parterrewohnung.“
• „Die Mieter werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Garageneinfahrt und der Garagenhof nicht von Schnee und eis befreit wird bzw. nicht mit abstumpfenden Mitteln bestreut wird. Die Mieter sind mit dieser Regelung einverstanden und betreten die Garageneinfahrt und -hof auf eigene Gefahr.“
• „Die Sondervereinbarungen wurden zwischen Mieter und Vermieter ausführlich diskutiert und vom Mieter so akzeptiert.“

Der Vermieter selbst wohnt berentet ebenso im Haus. Wir als Mieter sind beide voll berufstätig, was dem Vermieter bekannt ist. Es wohnen keine weiteren Parteien im Haus. Der Vermieter möchte sich der möglichen Haftung entziehen und aus Kostengründen keine Firma mit der Räumung beauftragen. Der Vermieter wäre inoffiziell bei seiner Anwesenheit - die nicht durchgehend gegeben ist – fallweise bereit, tagsüber den Gehweg zu räumen, jedoch aus vorgenanntem Grunde soll dies nicht in den Mietvertrag aufgenommen werden.

Herzlichen Dank bereits jetzt für Ihre Unterstützung und die Beantwortung der Fragen!

Meine Fragen:
• Haftet die private Haftpflichtversicherung der Mieter im Schadensfall, wenn diese den Streudienst tagsüber nicht leisten können und nicht offiziell nachweisbar z.B. per Vertrag mit einer Fremdfirma einen Ersatz beauftragt haben? Wo wird in einem solchen Fall die Trennlinie zwischen grober Fahrlässigkeit und Vorsatz gezogen? Es wird im Schadensfall schwer zu beweisen sein, dass der Vermieter möglicherweise dem Räumdienst nachgekommen ist, da er in den Sachverhalt nicht involviert werden möchte oder wenn er selbst stürzt.
• Abgesehen von der Beauftragung einer externen Firma, wie kann der Mieter rechtssicher nachweisen, dass er eine Vertretung organisiert hat?
• Verantwortliche Mieter müssen selbst für Ersatz sorgen, ggf. einen Räumdienst beauftragen. Müssen die Mieter in diesem Fall mit o.g. Regelung somit die Kosten alleine tragen?
• Reicht ein Räumen der Mieter morgens vor und abends nach der Arbeit zur Vermeidung von Vorsatzes bzw. grober Fahrlässigkeit aus?
• Wie ist die Rechtslage bei Aufkommen der privaten Haftpflichtversicherung, wenn der Mieter morgens beispielsweise mehrfach verschläft, sonst aber idR. Schnee räumt?
• Hat der Vermieter weiterhin eine Überwachungsverpflichtung und muss dafür Sorge tragen, dass die verpflichteten Mieter die Räum- und Streupflicht auch ordnungsgemäß ausüben und wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist er schadenersatzpflichtig (LG Waldshut-Tiengen Az. 1 O 60/00; AG Ulm Az. 6 C 968/86)? Reicht es folglich aus und können sich Mieter im Schadensfalle auf die Nichteinhaltung der Überwachungspflicht berufen, wenn der Vermieter den Mieter bei Versäumnis nicht abmahnt und keine Firma beauftragt – die Prüfung könnte er als Mitbewohner des Hauses regelmäßig durchführen und ggf. handeln? Wird der Vermieter in diesem Fall alleinig schadensersatzpflichtig? Hat er im Gegenzug Ansprüche gegen die Mieter wegen dessen Verletzung der Räumungspflicht? Oder kann der Vermieter, wenn dies vertraglich vereinbart wurde, ohne Überprüfung davon ausgehen, dass der Mieter dieser Verpflichtung nachkommt OLG Dresden Az. 7 U 905/96?
• Unter welchen Voraussetzungen könnte man wegen fahrlässiger Körperverletzung §230 StGB belangt werden und wie sieht hier die Praxis aus, ist das relevant?
• Wären die Mieter durch die Verpflichtung der Schneebeseitigung und Streuung der Gehwege ggf. automatisch auch zur Räumung und Streuung der Einfahrten verpflichtet?
• Der Vermieter kann sich der Räumungspflicht durch Übertragung auf die Mieter entziehen, kann er sich aber auch mit dem zweiten Passus jedoch auch der Haftung der nicht geräumten Garageneinfahrt entziehen, falls die Mieter stürzen?
• Wer haftet und ist schadenersatzpflichtig, wenn die Mieter stürzen und sich verletzen a) auf dem Gehweg, den sie räumen müssen, b) auf dem Garagenweg, den niemand räumt?
• Ist es weiterhin so, dass keine höchstrichterliche Rechtsprechung existiert zur Frage, wer die Kosten für Arbeitsgeräte und Streumaterial zu tragen hat und daher im Mietvertrag daher eine Regelung über die Kostenfrage getroffen werden sollte?
• Zu welchem Vorgehen bzw. Vertragspassus und Versicherung raten Sie uns?
• Wäre mit folgender Regelung ein Einspringen der Mieter-Privathaftpflichtversicherung gesichert und auch, dass der Vermieter im Schadensfall Dritter nicht belangt werden kann? Welche Nachteile hätte sie?
o Die Schneebeseitigung und Streuung des Gehweges und des Gehweges zum Haus obliegt den Mietern der Parterrewohnung. Vertretungsweise obliegt die Streuung tagsüber dem Vermieter. Die Haftung im Schadensfall verbleibt jedoch weiterhin beim Mieter.

Steffan Schwerin

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:


• Haftet die private Haftpflichtversicherung der Mieter im Schadensfall, wenn diese den Streudienst tagsüber nicht leisten können und nicht offiziell nachweisbar z.B. per Vertrag mit einer Fremdfirma einen Ersatz beauftragt haben? Wo wird in einem solchen Fall die Trennlinie zwischen grober Fahrlässigkeit und Vorsatz gezogen? Es wird im Schadensfall schwer zu beweisen sein, dass der Vermieter möglicherweise dem Räumdienst nachgekommen ist, da er in den Sachverhalt nicht involviert werden möchte oder wenn er selbst stürzt.

Die Mieter müssen werktags zwischen 7 und 20 Uhr dafür Sorge tragen, dass der Bereich von Schnee und Eis geräumt ist.

Können Sie das nicht, ist eine Ersatzperson zu bestellen.

Allerdings geht diese Pflicht auch nicht soweit, dass man tagsüber während der Arbeit dem nachkommen muss.

In solchen Fällen springt dann die Haftpflichtversicherung ein, wenn etwas passiert.

• Abgesehen von der Beauftragung einer externen Firma, wie kann der Mieter rechtssicher nachweisen, dass er eine Vertretung organisiert hat?

Das muss man nicht zwingend, kann dann aber durch Schriftstücke oder Zeugen belegt werden.

• Verantwortliche Mieter müssen selbst für Ersatz sorgen, ggf. einen Räumdienst beauftragen. Müssen die Mieter in diesem Fall mit o.g. Regelung somit die Kosten alleine tragen?

Das geht auch zu weit. Man muss zwar in bestimmten Situationen mal eine Ersatzperson besorgen, muss aber nicht auf eigene Kosten einen Räumdienst bezahlen.

• Reicht ein Räumen der Mieter morgens vor und abends nach der Arbeit zur Vermeidung von Vorsatzes bzw. grober Fahrlässigkeit aus?

Ja, insbesondere wenn die Mieter arbeiten gehen.

• Wie ist die Rechtslage bei Aufkommen der privaten Haftpflichtversicherung, wenn der Mieter morgens beispielsweise mehrfach verschläft, sonst aber idR. Schnee räumt?

Dann hat der Mieter Pech und die Haftpflicht muss für solches Verschulden nicht zahlen.

• Hat der Vermieter weiterhin eine Überwachungsverpflichtung und muss dafür Sorge tragen, dass die verpflichteten Mieter die Räum- und Streupflicht auch ordnungsgemäß ausüben und wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist er schadenersatzpflichtig (LG Waldshut-Tiengen Az. 1 O 60/00; AG Ulm Az. 6 C 968/86)? Reicht es folglich aus und können sich Mieter im Schadensfalle auf die Nichteinhaltung der Überwachungspflicht berufen, wenn der Vermieter den Mieter bei Versäumnis nicht abmahnt und keine Firma beauftragt – die Prüfung könnte er als Mitbewohner des Hauses regelmäßig durchführen und ggf. handeln? Wird der Vermieter in diesem Fall alleinig schadensersatzpflichtig? Hat er im Gegenzug Ansprüche gegen die Mieter wegen dessen Verletzung der Räumungspflicht? Oder kann der Vermieter, wenn dies vertraglich vereinbart wurde, ohne Überprüfung davon ausgehen, dass der Mieter dieser Verpflichtung nachkommt OLG Dresden Az. 7 U 905/96?

Der Vermieter muss auch prüfen.

• Unter welchen Voraussetzungen könnte man wegen fahrlässiger Körperverletzung §230 StGB belangt werden und wie sieht hier die Praxis aus, ist das relevant?

Das kommt eher nicht in Betracht. Eine strafrechtliche Relevanz ist nicht gegeben.

• Wären die Mieter durch die Verpflichtung der Schneebeseitigung und Streuung der Gehwege ggf. automatisch auch zur Räumung und Streuung der Einfahrten verpflichtet?

Diese Pflicht geht nur soweit, wie dies mit dem Vermieter vereinbart ist.

• Der Vermieter kann sich der Räumungspflicht durch Übertragung auf die Mieter entziehen, kann er sich aber auch mit dem zweiten Passus jedoch auch der Haftung der nicht geräumten Garageneinfahrt entziehen, falls die Mieter stürzen?

Nein.

• Wer haftet und ist schadenersatzpflichtig, wenn die Mieter stürzen und sich verletzen a) auf dem Gehweg, den sie räumen müssen, b) auf dem Garagenweg, den niemand räumt?

Der Vermieter bzw. dessen Versicherung haften.

• Ist es weiterhin so, dass keine höchstrichterliche Rechtsprechung existiert zur Frage, wer die Kosten für Arbeitsgeräte und Streumaterial zu tragen hat und daher im Mietvertrag daher eine Regelung über die Kostenfrage getroffen werden sollte?

Der Vermieter muss dafür Sorge tragen. Dies kann nicht dem Mieter auferlegt werden.

• Zu welchem Vorgehen bzw. Vertragspassus und Versicherung raten Sie uns?

Sie sollten versuchen, sich von der Räumpflicht befreien zu lassen. Ansonsten sollten Sie Ihre Haftung weitestgehend reduzieren.

• Wäre mit folgender Regelung ein Einspringen der Mieter-Privathaftpflichtversicherung gesichert und auch, dass der Vermieter im Schadensfall Dritter nicht belangt werden kann? Welche Nachteile hätte sie?

Nicht unbedingt, hier sollte man noch weiter einschränken.

„Die Schneebeseitigung und Streuung des Gehweges und des Gehweges zum Haus obliegt dem Vermieter. Soweit möglich sollen die Mieter der Parterrewohnung diese Pflicht übernehmen.“


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

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Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
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