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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Mietrecht

Veranstaltungsvereinbarung; Anzahlung; Sicherheit

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben für unsere Hochzeit im Mai 2011 eine Veranstaltungsvereinbarung (siehe Anhang) mit einem Hotel für die Mietung der Räume und die Durchführung der Veranstaltung unterzeichnet. Dafür sollen wir nun eine Anzahlung von 2500,00€ leisten. Aus dem Vertrag geht nicht hervor, welche Sicherheit wir haben, dass wir das Geld zurück bekommen, im Falle das der Veranstalter insolvent geht oder das Haus abbrennt etc.

Wie können wir unsere Anzahlung hier absichern? Wie regelt das Gesetz einen solchen Fall?

Über eine schnelle Rückmeldung von Ihnen würden wir uns sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Die Mieter

Jan Wilking

Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Eine gesetzliche Absicherung, wie z.B. im Reiserecht (§ 651k BGB), gibt es in Ihrem speziellen Fall leider nicht.
Eine Lösung wie im Baurecht, wo die Vorauszahlung an den Baufortschritt gekoppelt werden kann, ist in Ihrem Fall auch nicht praktikabel. Auch Forderungsausfallversicherungen, wie sie Firmen für solche Fälle abschließen, spielen im privaten Bereich keine Rolle.

Eine Möglichkeit der Absicherung wäre die Zahlung auf ein Treuhandkonto, wie es gesetzlich für die Mietkaution bei Wohnraum in § 551 BGB geregelt ist. Allerdings muss der Vertragspartner der Abwicklung über einen Treuhandservice zustimmen und Sie müssten wohl die Kosten hierfür tragen.

Allerdings ist es eher unwahrscheinlich, dass bis zum Mai 2011 Umstände eintreten, die Ihre Anzahlung "vernichten" würden. Sollte das gebäude abbrennen, können Sie die Anzahlung wegen Unmöglichkeit der Vermietung zurückfordern. Das Hotel wird hiergegen versichert sein, so dass unter normalen Umständen keine Zahlungsunfähigkeit hierdurch eintreten wird. Auch im Falle einer Insolvenz wird das Hotel nicht sofort geschlossen, sondern zunächst wenn möglich der Geschäftsbetrieb wie üblich fortgesetzt.

Wenn das Hotel also einen seriösen Eindruck gemacht hat, sehe ich hier eher ein geringes Risiko. Da in Zeiten der Finanzkrisen aber natürlich immer ein gewisses Risiko besteht und es sich um einen beträchtlichen Betrag handelt, sollten Sie dem Hotel durchaus Ihre Bedenken mitteilen und nach Alternativen, z.B. den angesprochenen Treuhandservice, fragen.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr.21
26122 Oldenburg

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Experte für Mietrecht

Jan Wilking

Jan Wilking

Oldenburg, Vorpommern

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Rechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg

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Fax: 0441-7779346
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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:
DE272376201

Zuständige Aufsichtsbehörde:
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Berufsrechtliche Regelungen:
Die gesetzliche Berufsbezeichnung \"Rechtsanwalt\" wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
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Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO Berufsordnung für Rechtsanwälte - BORA Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG Fachanwaltsordnung - FAO Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland - EuRAG Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft
Diese Vorschriften sind unter www.brak.de zu finden.

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