Vertragsklausel
Mai 4, 2010 | 20,00 EUR | beantwortet von Bernhard Müller
Bei Abschluss des Mietvertrages habe ich ein Schriftstück (Zettel)unterschrieben in dem steht:
Vereinbarung:
Für den Mietvertrag vom 19.09.06 angemieteten Räumlichkeiten in „ Berlin „ übergibt Herr Schmitt den Mietern eine Einbauküche mit E-Herd ( Zeranfeld ) mit Kühl- Gefrierkombi, Ablufthaube und Hängeschränken zur Kostenlosen Nutzung auf unbestimmte Zeit, maximal jedoch für den Zeitraum der Mietung og. Wohnung.
Die Einbauküche gehört nicht zum Mietobjekt selbst. Die Einbauküche ist durch Fam. Schulz pfleglich zu behandeln und bei eventuellen Schäden oder Defekten auf eigene Kosten instand zu setzen und vor Verlust zu schützen.
Ein Eigentum an der Einbauküche erwirbt Fam Schulz nicht.
Der Einbau eines Geschirrspülers in diese Küche ist vorbereitet. Die Kosten für den Geschirrspüler übernimmt Fm Schulz.
Ich habe nun schon einen Kaputten Kühlschrank der nicht mehr zu reparieren war durch Neukauf ersetzen müssen.
Mein Vermieter stinksauer weil ich keinen Einbaukühlschrank gekauft sondern einen freistehenden für ca.650 Euro.
Muss ich den Kühlschrank bei Auszug wirklich da lassen?
Ist das überhaupt zulässig?
Mit freundlichen Grüßen.
Anja
Sehr geehrte Fragestellerin,
da Sie den Kühlschrank selber gekauft haben, können Sie diesen bei Ihrem Auszug auch wieder wegnehmen. § 539 II BGB.
Ihr Wegnahmerecht kann der Vermieter nach § 552 I BGB durch Zahlung einer Entschädigung abwenden.
Allerdings müssen Sie, wenn Sie ihren Kühlschrank mitnehmen den alten kaputten Kühlschrank wieder in die Küche einbauen oder Sie brauchen die Zustimmung des Vermieters zur Entsorgung des alten kaputten Kühlschranks.
Diese sollten Sie sich aus Beweisgründen schriftlich geben lassen.
Wenn er Ihnen diese nicht gibt, dann sollten Sie den kaputten Kühlschrank im Keller oder in einem anderen Raum lagern, bis Sie aus der Wohnung ausziehen, um diesen dann wieder in die Küche stellen zu können.
Nur dann wenn Sie den kaputten Kühlschrank ohne Zustimmung des Vermieters entsorgt haben, müssen Sie dafür Ersatz in der Wohnung lassen. Dabei müßten Sie dann beweisen, dass der alte Kühlschrank kaputt ist, da ein kaputter Kühlschrank weniger wert ist, als ein funktionierender und bei einem kaputten Kühlschrank nur der Schrottwert als Ersatz gezahlt werden muss, während bei einem funktionierenden Kühlschrank verlangt werden könnte, dass Sie wieder einen funktionierenden Kühlschrank da lassen.
Die Übertragung von Instandhaltungskosten ohne einen Höchstbetrag anzugeben, bis zu dem Sie maximal für Instandhaltungen zahlen müssen, ist nicht wirksam.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Müller Rechtsanwalt
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?