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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Mietrecht

Schönheitsreparaturen

Sehr geehrte Anwälte,

ich vermiete seit 2006 eine Wohnung. Jetzt zieht die Mieterin nach 3 Jahren und 11 Monaten aus und ist der Meinung (nach angeblicher Kontaktierung des Mietervereins), daß sie die Wohnung nur besenrein übergeben müßte, d.h. weder selbst renovieren noch eine zeitanteilige Kostenbeteiligung zu tragen hätte.

Zitat Anfang
Hiermit teile ich Ihnen mit, daß die o.g. Wohnung von mir besenrein übergeben wird. Nach Auskunft des deutschen Mieterbundes und juristischer Überprüfung des Mietvertrages bin ich nicht verpflichtet die Wohnung in einem neu renovierten Zustand zu übergeben.
Zitat Ende

Die Wohnung in "neu renovierten Zustand" zu übergeben ist auch meiner Meinung nach nicht ihre Pflicht, sondern einfach nur "ihr Recht" die Renovierung selbst vollständig und fachgerecht zu erbringen bzw. erbringen zu lassen - also freiwillige Entscheidung (siehe 14.3.)


Sie hatte die Wohnung neu (Erstbezug) und komplett renoviert bekommen. Jetzt sind die Wände im Prinzip bunt, z.T. mit gestreiften Tapeten tapeziert, bzw. auch mit Postern beklebt usw. Die entsprechende Passage im Mietvertrag hatte ich 2006 aus dem Mustermietvertrag der Webseite www.internetratgeber-recht.de. Diese hatte ich seinerzeit (siehe unter 14.2.) noch um den Zusatz: ...bei tatsächlichem Renovierungsbedarf... ergänzt. Sie lautet im Vertrag wie folgt:

Anfang Zitat
14. Schönheitsreparaturen

14.1. Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten für die während der Dauer des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen zu übernehmen. Zu diesen Schönheitsreparaturen gehören insbesondere das Tapezieren und der Anstrich der Wände und Decken und das Lackieren der Heizkörper.

14.2. Die Schönheitsreparaturen sind bei tatsächlichem Renovierungsbedarf, gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses an, entsprechend dem folgenden Fristenplan vorzunehmen:

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Küchen, Bäder und Duschen alle 3 Jahre;
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Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre;
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alle anderen Räume und Lackanstriche alle 7 Jahre.

14.3. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf von 5 Jahren und liegen die letzten Schönheitsreparaturen mehr als ein Jahr zurück, so hat der Mieter nur die anteiligen Kosten für die nach dem Fristenplan durchzuführenden Schönheitsreparaturen zu tragen.

Der vom Mieter zu tragende Anteil ermittelt sich wie folgt:

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Küchen, Bäder und Duschen: nach 1 Jahr seit Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen = 33 %, nach 2 Jahren = 66 % der anfallenden Kosten;
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Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten: nach 1 Jahr seit Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen = 20 %, nach 2 Jahren = 40 %, nach 3 Jahren = 60 %, nach 4 Jahren = 80 % der anfallenden Kosten;
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sonstige Nebenräume innerhalb der Wohnung: nach 1 Jahr seit Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen = 14 %, nach 2 Jahren = 28 %, nach 3 Jahren = 42 %, nach 4 Jahren = 56 %, nach 5 Jahren = 70 %, nach 6 Jahren = 84 % der anfallenden Kosten.

Zur Ermittlung der Kosten holt zunächst der Vermieter einen Kostenvoranschlag eines Malerfachbetriebes ein. Hält der Mieter die Höhe der so ermittelten Kosten für zu hoch, so kann er innerhalb drei Wochen nach Zugang des Vermietervorschlages seinerseits einen Kostenvoranschlag eines Malerfachbetriebes vorlegen. Dieser ist dann der Berechnung der vom Mieter anteilig zu tragenden Kosten zugrunde zu legen.

Das Recht des Mieters, statt der Kostenbeteiligung die Schönheitsreparaturen selbst vollständig und fachgerecht zu erbringen bzw. erbringen zu lassen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
Dies gilt jedoch nicht, wenn die Schönheitsreparaturen durch vom Vermieter beabsichtigte Umbauarbeiten zerstört würden. In diesem Fall schuldet der Mieter den Betrag, den er für die Durchführung der Schönheitsreparaturen aufzuwenden gehabt hätte.

14.4. Alle Schönheitsreparaturen sind bis zur Beendigung des Mietverhältnisses auszuführen.
Zitat Ende

Nun habe ich bereits ein Angebot für (die lt. Fachbetrieb notwendigen Maßnahmen)eingeholt (ca.990 €) und wollte es an die Mieterin weitergeben um ihr die Möglichkeit zu geben ein 2. Angebot einzuholen oder selbst zu renovieren. Das ist ja jetzt wohl hinfällig, oder?

Viele Grüße
Jens Margenfeld

P.S. Habe nicht wirklich viel Hoffnung, da der BGH ja nun schon mit zig Entscheidungen diese Klauseln, wie sie auch immer geartet waren, gekippt hat. Eigentlich ist mir kein Urteil zugunsten eines Vermieters bekannt (entweder zu starr oder zu intransparent). Da fragt man sich mittlerweile wer hier "unangemessen benachteiligt" wird, wie es so schön auf juristendeutsch heißt. Zumal die Miete für diese neue und vergleichsweise hochwertige Wohnung auch noch ca. 15 -20% unter der ortsüblichen Miete lag. Aber Dummheit muß wohl bestraft werden.

Andreas Scholz

Sehr geehrter Fragesteller,

die von Ihnen zitierte Passage bzgl. der Schönheitsreparaturen ist in der Tat unwirksam, da eine starre Fristenregelung. Anders würden die Dinge nur liegen, wenn die Klausel die Formulierung enthielt: "Im Allgemeinen werden Schönheitsreparaturen......fällig." Da ein solche weiche Formulierung nicht gegeben ist, ist die Klausel Ihres Mietvertrages unwirksam.

Die Klausel der Tragung anteiliger Renovierungskosten ebenso, da die Klausel keinen Bezug zum tatsächlichen Renovierungsbedarf herstellt, BGH VII ZR, 52/06.

Da der Mietvertrag keine gültigen Regelungen zur Pflicht der Durchführung von Schönheitsreparaturen enthält, ist die Mieterin auch nicht vertraglich verpflichtet, eine Renovierung im Form der Durchführung von Schönheitsreparaturen vorzunehmen.

Wenn aber die Räume in ungewöhnlichen Farben/Tapeten dekoriert ist, steht dem Vermieter ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Vermieter dass Recht hat, die Mietsache dergestalt zurückzuerhalten, die Ihm ein möglichst einfaches Weitervermieten ermöglicht. Ist die Dekoration der Wohnung ungewöhnlich und ist daher die Weitervermietung nur schwer möglich, haben Sie einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der aufzuwendenden Renovierungskosten.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

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Andreas Scholz