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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Mietrecht

WEG RECHT - Ausfall Hausgeld

WEG-Recht
Eigentümer zahlt kein Hausgeld – können die anderen Eigentümer herangezogen werden?

Sehr geehrte Rechtsanwälte,

Anwesen mit 25 SE, ein Eigentümer von drei SE zahlt seit Januar kein Hausgeld mehr. Keine Begründung, keine Information, keine Vorwarnung, einfach Zahlungen eingestellt. Keine Reaktionen auf Anfragen oder Mahnungen. Auch durch Klage wird auf lange Sicht bei ihm nichts zu holen sein.
Der Gemeinschaft fehlen dadurch jeden Monat ca. 600 €, das kann mittlerweile auch nicht mehr aus den Guthaben abgedeckt werden. Die WEG steuert gar auf eine Zahlungsunfähigkeit zu.

Können die übrigen Eigentümer verpflichtet werden, sowohl für die Rückstände als auch für die monatlichen Hausgelder in der Zukunft aufzukommen? Die Stimmung im Haus ist äußerst schlecht, mehrere Klagen sind untereinander anhängig. Es wird Widerstand und Zahlungsverweigerung geben.

Kann ich als Verwalter die Eigentümer wie nachfolgend anschreiben, ohne gleich juristische Probleme zu bekommen? Wo nötig, würde ich um „Verbesserungen“ bitten.

---- Sehr geehrte ANREDE NAME,
Ihr Miteigentümer NAME hat seit Januar 2010 ohne Begründung oder Information die Zahlung des Hausgeldes für alle seine drei Sondereinheiten eingestellt und reagiert auch nicht auf Anfragen oder Mahnungen. Der Gemeinschaft fehlen dadurch jeden Monat ca. 600 €, das kann mittlerweile auch nicht mehr aus den Guthaben abgedeckt werden. Die WEG steuert gar auf eine Zahlungsunfähigkeit zu.

Nach dem WEG und der Teilungserklärung haften Sie als Eigentümer für die Zahlungsausfälle im Verhältnis Ihrer Wohnflächen.
Abrechnung Januar 2010 bis Mai 2010 BETRAG Ihr Anteil Xm²/Ym² = IHR BETRAG
Bitte zahlen Sie diesen Betrag bis zum [14 Tage nach Absendedatum] auf das Konto der WEG
[Kontonr,BLZ,Bank].
Was passiert bei Nichtzahlung?
Am dritten Tag nach Ablauf der oa Frist werden Sie kostenpflichtig angemahnt (x€ lt Verwaltervertrag), es wird eine Nachfrist von max. 10 Tagen gesetzt. Am Tag nach Ablauf dieser übergeben wir die Sache an einen Rechtsanwalt, der weitere Schritte, Mahnbescheid, Klage, einleiten wird.

Abrechnung monatliches Hausgeld ab Juni 2010 BETRAG Ihr Anteil Xm²/Ym² = IHR BETRAG
Bitte zahlen Sie diesen Betrag bis auf weiteres jeweils bis zum Dritten Werktag des Monats auf das oa Konto ein.
Bei Nichtzahlung gelten die gleichen Schritte und Fristen wie vorstehend genannt.

Hinweis: Lassen Sie Ihren berechtigten Zorn nicht am Verwalter aus, sondern richten Sie diesen auf den Eigentümer, der Ihnen das eingebrockt hat.

Mit freundlichen Grüßen ….

Steffan Schwerin

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Zunächst bleib der Gemeinschaft nichts anderes übrig, als den säumigen Zahler auf Zahlung des ausstehenden Hausgeldes und Zahlung ggf. entstehenden Schadensersatz zu verklagen.

Soweit die Gemeinschaft in Zahlungsschwierigkeiten kommt, müssen die anderen Eigentümer in Vorleistung gehen. Das ganze Geld kann dann aber auf dem Klagewege von dem anderen Eigentümer zurückgeholt werden.

Kann dieser dauerhaft nicht mehr zahlen, muss notfalls die Zwangsversteigerung der ETW beantragt werden. Dann können die Ausstände der Gemeinschaft wenigstens so befriedigt werden.

Deshalb haftet die rechtsfähige Eigentümergemeinschaft für die Verbindlichkeiten aus den Verträgen. Die Wohnungseigentümer müssen zwar nicht als Gesamtschuldner für die ganzen Wasserkosten aufkommen, aber gemäß § 10 Abs. 8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) haften sie anteilig, in Höhe ihrer Miteigentumsanteile, für die Verbindlichkeiten der Gemeinschaft (BGH, Urteil v. 20.01.2010, Az. VIII ZR 329/08).

Zu Ihrem Schreiben:


„Sehr geehrte ANREDE NAME,

Ihr Miteigentümer NAME hat seit Januar 2010 ohne Begründung oder Information die Zahlung des Hausgeldes für alle seine drei Sondereinheiten eingestellt und reagiert auch nicht auf Anfragen oder Mahnungen.

Der Gemeinschaft fehlen dadurch jeden Monat ca. 600 €, das kann mittlerweile auch nicht mehr aus den Guthaben abgedeckt werden. Die WEG steuert gar auf eine Zahlungsunfähigkeit zu.

Nach dem WEG und der Teilungserklärung haften Sie als Eigentümer für die Zahlungsausfälle im Verhältnis Ihrer Wohnflächen.

Deshalb haftet die rechtsfähige Eigentümergemeinschaft für die Verbindlichkeiten aus den Verträgen. Die Wohnungseigentümer müssen zwar nicht als Gesamtschuldner für die ganzen Wasserkosten aufkommen, aber gemäß § 10 Abs. 8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) haften sie anteilig, in Höhe ihrer Miteigentumsanteile, für die Verbindlichkeiten der Gemeinschaft (BGH, Urteil v. 20.01.2010, Az. VIII ZR 329/08).

Abrechnung Januar 2010 bis Mai 2010 BETRAG Ihr Anteil Xm²/Ym² = IHR BETRAG Bitte zahlen Sie diesen Betrag bis zum [14 Tage nach Absendedatum] auf das Konto der WEG [Kontonr,BLZ,Bank].

Sollte keine Zahlung erfolgen, müssen leider gerichtliche Schritte eingeleitet werden.

Abrechnung monatliches Hausgeld ab Juni 2010 BETRAG Ihr Anteil Xm²/Ym² = IHR BETRAG Bitte zahlen Sie diesen Betrag bis auf weiteres jeweils bis zum Dritten Werktag des Monats auf das oa Konto ein. Bei Nichtzahlung gelten die gleichen Schritte und Fristen wie vorstehend genannt.

Hinweis: Lassen Sie Ihren berechtigten Zorn nicht am Verwalter aus, sondern richten Sie diesen auf den Eigentümer, der Ihnen das eingebrockt hat.

Mit freundlichen Grüßen ….“

Das Schreiben ist sonst soweit in Ordnung.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de

Internet: www.raschwerin.de

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