Kündigung Garagen durch Vermieter
November 28, 2009 | 50,00 EUR | beantwortet von Michael Vogt
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir wohnen seit 1988 in einer Mietwohnung. In einem Innenhof auf dem Wohngelände befanden sich Garagen, die jedoch zum Zeitpunkt der Anmietung der Wohnung alle belegt waren.
Im Jahr 1990 haben wir dann mit separatem Mietvertrag die erste Garage angemietet und 2004 die zweite Garage.
Sämtliche Mietzahlungen erfolgten pünktlich.
Nun hatte unser Haus seit einiger Zeit einen erheblichen Leerstand, nun werden diese Etagen renoviert, sind also wohl vermietet.
Heute erhalten wir vom Vermieter ohne Angaben von Gründen die Kündigungen für beide Garagen. Wir gehen davon aus, dass sich beide Garagen aufgrund der Neuvermietung der Etagen, für ihn lukrativer weitervermieten lassen.
Ist die Kündigung der Garagen rechtsmäßig? Wie verhalten wir uns ?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Freundliche Grüße
Andrea Halberstadt
Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Bei so genannten „trennbar vermieteten Sachen“ richtet sich die Frage, welche Vorschriften hinsichtlich Form, Frist und Inhalt auf die Kündigung des Vertrags Anwendung finden, allein nach der jeweils gekündigten Sache.
Trennbar vermietete Sachen liegen nach der Rechtssprechung insbesondere im Fall der getrennten Vermietung von Wohnraum und Garage vor.
Dementsprechend finden in Ihrem Fall leider nicht die Vorschriften hinsichtlich der Wohnraumkündigung Anwendung, die insbesondere vorausgesetzt hätten, dass der Vermieter für die Kündigung einen wichtigen Grund hat.
Der Vermieter braucht vielmehr für die Kündigung keinen besonderen Grund, sondern kann, sofern das Mietverhältnis nicht für eine bestimmte Zeit geschlossen wurde, entsprechend § 542 BGB kündigen.
Hierbei muss er lediglich die Fristen des § 580a BGB einhalten, den ich zu Ihrer Information wie folgt zitieren darf:
„§ 580a
Kündigungsfristen
(1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, über Räume, die keine Geschäftsräume sind, oder über im Schiffsregister eingetragene Schiffe ist die ordentliche Kündigung zulässig,
1.
wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages;
2.
wenn die Miete nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends;
3.
wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, bei einem Mietverhältnis über gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke oder im Schiffsregister eingetragene Schiffe jedoch nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs.“
Sofern die Verträge über die Garagen daher nicht für eine bestimmte Zeit geschlossen wurden und der Vermieter die vorgenannten Fristen eingehalten hat, sehe ich für eine erfolgreiche Anfechtung der Kündigungen leider keine Rechtsgrundlage.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt
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