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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Mietrecht

Schimmelbefall Teppichboden & Renovierung

Sehr geehrte Damen und Herren

Ich besitze eine Eigentumswohnung im EG, direkt über der Zufahrt zur Tiefgarage.Die Kellerdecke ist betoniert und nicht von unten isoliert. Auf dem Estrich wurde 1998 ein PVC- Boden verlegt. Beim Einzug des derzeitigen Mieters wurde die Wohnung renoviert und auf dem PVC-Boden ein Teppichboden mit doppelseitigem Klebeband verlegt.

Mein Mieter wohnt seit 1.04.04 in der Wohnung - die ganzen Jahre hat es noch keine Miterhöhung gegeben. Vor zwei Jahren wollte er schon Laminat in der Wohnung haben, begründete dies damals mit „Feuchtigkeit“ in der Wohnung.

Nun beschwerte er sich sowohl über die feuchte Wohnung und Schimmelbildung - der Teppichboden wäre daran schuld.

Der Mieter behauptet, der Teppichboden sei mit Schimmelsporen vergiftet und er und seine Frau hätten dadurch eine starke Schimmelallergie bekommen.

Er verlangt von mir, dass der Teppichboden nach 5 Jahren gegen einen Laminatboden ausgetauscht wird. Er würde den Laminatboden selbst verlegen. Materialkosten müsste ich bezahlen und zusätzlich 2 Monat Kaltmieten nachlassen.

Sollte der Austausch nicht stattfinden würde er keine Miete mehr bezahlen und ich müsste Ihm eine gleichwertige Wohnung suchen.

Selbst stellte ich in der Wohnung fest, dass 50% Luftfeuchtigkeit bei 20 Grad Raumtemperatur vorliegen – also nichts Außergewöhnliches. Auch konnte ich nicht feststellen, dass der Teppich mit Schimmel befallen wäre.

Ein Gutachter wurde bisher nicht eingeschaltet, meine Absicht wäre es mich gütlich zu einigen aber vorher würde ich schon gerne die rechtliche Situation kennen.

Fragen:

1)Wäre es erforderlich einen Gutachter einzuschalten

1.1)Wenn ja wer muss dann die Kosten hierfür tragen?,
oder ist dies Abhängig vom Ergebnis des Gutachtens ?

2)Bin ich verpflichtet den Boden auszutauschen?

3)Muss ich die Kosten hierbei tragen?

4)Kann er die Miete zu 100% mindern und verlangen,
dass ich Ihm eine Wohnung zusätzlich suche?

Sonstige Fragen:

5)Seit Jahren will ich die Wohnung verkaufen, kann ich die Wohnung bei dieser Gelegenheit ggfls. fristlos wegen den Renovierungsarbeiten kündigen (6mon.Kündigungs frist) z.B. Begründung „Schimmelbefall“ (was der Mieter ja selbst angeblich feststellte)

Was empfehlen Sie in dem Fall?– wie erwähnt wäre mir eine gütliche Einigung am liebsten.

Vielen Dank für eine schnelle Antwort

Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Ein Gutachten sollten Sie auf jeden Fall einholen, da es früher oder später eh darauf hinauslaufen wird. Die Kosten hierfür misten Sie nur dann zahlen, wenn sich herausstellt, dass Sie etwa aufgrund der baulichen Situation für den Schimmel verantwortlich sind.

Auch nur in diesem Fall wäre der Mieter zur Minderung berechtigt. Die Höhe der Minderung hinge dann vom Ausmaß der Schimmelbeeinträchtigung ab, so dass hierzu aus der Ferne keine abschließende Antwort möglich ist.

Einen Anspruch auf Laminatverlegung hätte der Mieter Mur dann, wenn Sie ihm dieses vertraglich zugesichert hätten, was ich nach Ihrer Schilderung nicht erkennen kann.

Zum Thema Mietminderung, dass Sie ja auch angesprochen haben ist zu sagen, dass eine Anhebung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete möglich ist, die Erhöhung der Miete allerdings 20 Prozent nicht übersteigen darf.

Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung hätte grundsätzlich nur der Mieter und auch nur dann, wenn nicht er (z.B. falsches Lüften), sondern Sie für die Schimmelbildung (falls diese denn überhaupt vorliegt) verantwortlich ist.


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagabend und ein erholsames Wochenende!

Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax. 0471/57774

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